Real Estate
Share Deal Immobilien

Share Deal bei Immobilien: Grunderwerbsteuer, Anteilsschwellen und Konzernklausel

Lukas Conrady
|
Steuerberater, Partner
Aktualisiert am 
07.10.2026
•
8
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  • Bei einem Share Deal über eine Immobilie kauft der Investor nicht das Grundstück, sondern Anteile an der Gesellschaft, der das Grundstück gehört. Auch dieser Anteilskauf kann Grunderwerbsteuer auslösen.
  • Beim Share Deal fällt Grunderwerbsteuer insbesondere an, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen oder sich mindestens 90 % der Anteile in einer Hand vereinigen. Mittelbare Beteiligungen und frühere Übertragungen zählen mit.
  • Die Konzernklausel nach § 6a GrEStG begünstigt bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen, nicht aber den Kauf von Anteilen von einem fremden Dritten.

Was ist ein Share Deal bei Immobilien?

Bei einem Share Deal über eine Immobilie kauft der Investor nicht das Grundstück selbst, sondern Anteile an der Gesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks ist. Beim Asset Deal erwirbt der Käufer das Grundstück dagegen unmittelbar. Zivilrechtlich bleibt beim Share Deal dieselbe Gesellschaft Eigentümerin. Grunderwerbsteuer kann dennoch entstehen, weil das Grunderwerbsteuergesetz bestimmte Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse ausdrücklich wie einen Grundstückserwerb behandelt.

Für Investoren ist deshalb nicht nur der geplante Kaufvertrag relevant, sondern die gesamte Beteiligungsstruktur: bestehende und mittelbare Beteiligungen, frühere Übertragungen und geplante Schritte nach dem Closing. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften. Die ertragsteuerlichen Folgen eines Anteilskaufs behandeln wir im Beitrag „Share Deal Steuern“, die Grundlagen der Grunderwerbsteuer im Beitrag „Grunderwerbsteuer“.

Wann fällt beim Share Deal Grunderwerbsteuer an?

Beim Share Deal fällt Grunderwerbsteuer an, wenn einer von vier Tatbeständen des § 1 GrEStG erfüllt ist: eine Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) oder einer Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2b GrEStG), eine Anteilsvereinigung in einer Hand (§ 1 Abs. 3 GrEStG) oder eine wirtschaftliche Beteiligung (§ 1 Abs. 3a GrEStG). Alle Tatbestände erfassen auch mittelbare Beteiligungen. Die Unterschiede im Überblick:

TatbestandGesellschaftAuslöserZeitraumSteuerschuldner
§ 1 Abs. 2a GrEStGPersonengesellschaftMindestens 90 % der Anteile gehen unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter über10 JahreDie Gesellschaft
§ 1 Abs. 2b GrEStGKapitalgesellschaftMindestens 90 % der Anteile gehen unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter über10 JahreDie Gesellschaft
§ 1 Abs. 3 GrEStGAlle GesellschaftenMindestens 90 % der Anteile vereinigen sich unmittelbar oder mittelbar in einer Hand oder werden übertragenKeinerGrundsätzlich der Erwerber
§ 1 Abs. 3a GrEStGAlle GesellschaftenEin Rechtsträger erreicht durchgerechnet eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 %KeinerDer Rechtsträger mit der wirtschaftlichen Beteiligung

Die Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) und die wirtschaftliche Beteiligung (§ 1 Abs. 3a GrEStG) greifen nur, soweit nicht bereits ein Tatbestand nach § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG erfüllt ist. Deshalb ist die Aussage „unter 90 % fällt keine Grunderwerbsteuer an“ als Faustregel ungeeignet: Sie lässt die unterschiedlichen Tatbestände, Beteiligungsketten und frühere Übertragungen außer Acht.

Warum kommt es beim Share Deal auf die Beteiligungshistorie an?

Beim Share Deal kommt es auf die Beteiligungshistorie an, weil § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG alle Anteilsübergänge auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren zusammenrechnen – auch solche, die der Käufer nicht selbst veranlasst hat. Die Analyse beginnt daher mit einer vollständigen Beteiligungsübersicht, unmittelbar und mittelbar. Anschließend sind die relevanten Übertragungen, Zeiträume und Beteiligungsquoten nachzuzeichnen. Bei mehrstufigen Strukturen kann schon eine Veränderung auf einer übergeordneten Ebene die Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft berühren.

Beispiel: Eine GmbH & Co. KG hält ein Bürogebäude in München mit einem Grundbesitzwert von 12 Mio. €. Im Jahr 2022 sind 50 % der Anteile auf einen neuen Gesellschafter übergegangen. Nun möchte ein Investor weitere 45 % erwerben. Zusammen gehen damit innerhalb von zehn Jahren 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter über, und § 1 Abs. 2a GrEStG ist erfüllt. Bei einem Steuersatz von 3,5 % in Bayern entstehen 420.000 € Grunderwerbsteuer, die die KG schuldet und die der Investor damit wirtschaftlich mitträgt. Erwirbt der Investor stattdessen nur 39 %, gehen insgesamt 89 % über und der Tatbestand ist nicht erfüllt – vorausgesetzt, innerhalb des Zehnjahreszeitraums gehen keine weiteren Anteile auf neue Gesellschafter über.

Für ältere Vorgänge kann zudem das Übergangsrecht entscheidend sein. Die Übergangsregelung in § 23 Abs. 20 GrEStG sah für bestimmte Änderungen im Gesellschafterbestand eine Weiteranwendung der früheren Fassung bis zum 30. Juni 2026 vor. Bei Beteiligungsänderungen vor diesem Stichtag ist daher genau zu prüfen, welche Gesetzesfassung auf welchen Vorgang anzuwenden ist.

Wann greift die Konzernklausel nach § 6a GrEStG?

Die Konzernklausel nach § 6a GrEStG befreit bestimmte konzerninterne Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage von der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein herrschendes Unternehmen an der abhängigen Gesellschaft fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Vorgang ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt ist. Anders als bei den Share-Deal-Tatbeständen gilt hier also weiterhin eine Grenze von 95 %.

Die Konzernklausel ist jedoch keine pauschale Befreiung für jeden konzerninternen Grundstücks- oder Anteilstransfer. Für den Share Deal selbst hilft sie regelmäßig nicht: Der Kauf von Anteilen von einem fremden Dritten ist keine Umwandlung oder Einbringung. Bedeutung hat § 6a GrEStG vor allem für Umstrukturierungen vor oder nach der Transaktion. Ob die Vorschrift greift, hängt von den konkreten Beteiligungsverhältnissen, dem Umstrukturierungsvorgang und den Fristen ab. Gerade bei mehrstufigen Konzernen sollte die geplante Übertragung deshalb vor Signing und Vollzug geprüft werden.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer beim Share Deal, und wann entsteht sie?

Die Grunderwerbsteuer beim Share Deal beträgt je nach Bundesland 3,5 % bis 6,5 % des Grundbesitzwerts der Immobilie – nicht des Kaufpreises der Anteile (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG). Maßgeblich ist der Steuersatz des Bundeslands, in dem das Grundstück liegt. Der Grundbesitzwert wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt und kann vom Verkehrswert abweichen.

Bei Änderungen im Gesellschafterbestand nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG entsteht die Grunderwerbsteuer mit dem Übergang der Anteile, in der Regel also zum Closing. Bei der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG kann bereits der schuldrechtliche Vertrag beim Signing maßgeblich sein. Signing, Closing und spätere Anteilsschritte sollten deshalb in einer gemeinsamen Chronologie abgebildet werden – einschließlich der Anzeigepflichten, die innerhalb von einem Monat zu erfüllen sind, der Mitwirkungspflichten des Verkäufers und der Frage, wer ein Risiko wirtschaftlich trägt. Eine allgemeine Klausel im Kaufvertrag ersetzt nicht die steuerliche Prüfung der Beteiligungshistorie.

Checkliste für Immobilien-Share-Deals

Die folgende Checkliste fasst die Prüffragen zusammen, die bei jedem Immobilien-Share-Deal geklärt werden sollten. Für jeden Prüfpunkt sind die benötigten Unterlagen, das typische Risiko und die Auswirkung auf die Transaktion festgehalten.

9 Prüffragen – Unterlagen, Risiken und Auswirkungen auf die Transaktion
PrüffrageUnterlagenTypisches RisikoAuswirkung auf die Transaktion
Welche Gesellschaften der Struktur halten inländische Grundstücke?Grundbuchauszüge, Strukturdiagramm, Immobilienliste je GesellschaftÜbersehene grundbesitzende Gesellschaft in der BeteiligungsketteGrundlage für die gesamte Prüfung
Wie sieht die vollständige unmittelbare und mittelbare Beteiligungskette aus?Gesellschafterlisten, Handelsregisterauszüge, Treuhand- und UnterbeteiligungsverträgeNicht erkannte mittelbare AnteilsübergängeBestimmt, welche Tatbestände in Betracht kommen
Welche Anteile sind in den letzten zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergegangen?Anteilskaufverträge, Gesellschafterlisten der letzten zehn JahreZusammenrechnung mit der aktuellen Transaktion (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG)Strukturierung des Erwerbs; Freistellung für frühere Vorgänge
Vereinigen sich durch die Transaktion mindestens 90 % der Anteile in einer Hand?Transaktionsstruktur, Beteiligungsverhältnisse auf KäuferseiteAnteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStGSteuerlast beim Käufer; gegebenenfalls Strukturanpassung
Erreicht ein Beteiligter durchgerechnet eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 %?Durchgerechnete Beteiligungsquoten über alle EbenenTatbestand nach § 1 Abs. 3a GrEStGSteuerlast beim Käufer
Sind nach dem Closing weitere Anteilsübertragungen geplant?Gesellschaftervereinbarung, Optionen, Exit-PlanungSpätere Überschreitung der 90-%-Schwelle innerhalb von zehn JahrenHaltefristen und Regelungen in der Gesellschaftervereinbarung
Kommt für vor- oder nachgelagerte Umstrukturierungen § 6a GrEStG in Betracht?Konzernstruktur, Beteiligungshistorie des herrschenden UnternehmensVerletzung der Vor- oder NachbehaltensfristSteuerbefreiung sichern; gegebenenfalls verbindliche Auskunft
Welche Gesetzesfassung und welches Übergangsrecht gelten für frühere Vorgänge?Chronologie aller Anteilsübertragungen mit DatumAnwendung der falschen GesetzesfassungBelastbare Risikoeinschätzung für frühere Vorgänge
Wurden alle Anzeigepflichten erfüllt, und wer trägt ein verbleibendes Risiko?Anzeigen nach §§ 18, 19 GrEStG, KaufvertragsentwurfVerlängerte Festsetzungsfrist; Steuer bei der GesellschaftKostentragungs- und Freistellungsklausel im Kaufvertrag

Ein Share Deal bei Immobilien sollte daher nicht allein anhand des Kaufvertrags oder einer einzelnen Beteiligungsquote beurteilt werden. Erst die Gesamtbetrachtung von Grundstücken, Beteiligungsketten, Vorgeschichte und Transaktionszeitplan zeigt, ob und wo Grunderwerbsteuer entstehen kann.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Share Deal bei Immobilien grunderwerbsteuerfrei?
Ein Share Deal bei Immobilien ist nicht automatisch grunderwerbsteuerfrei. Grunderwerbsteuer fällt an, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, sich mindestens 90 % der Anteile in einer Hand vereinigen oder ein Beteiligter durchgerechnet eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 % erreicht.
Welche Prozentgrenze gilt für die Grunderwerbsteuer beim Share Deal?
Für die Grunderwerbsteuer beim Share Deal gilt seit dem 1. Juli 2021 eine Schwelle von 90 %. Sie ist jedoch keine pauschale Freigrenze: Ob sie erreicht wird, hängt vom jeweiligen Tatbestand, von mittelbaren Beteiligungen und bei Änderungen im Gesellschafterbestand von allen Übertragungen der letzten zehn Jahre ab.
Zählen mittelbare Anteilserwerbe für die Grunderwerbsteuer beim Share Deal?
Mittelbare Anteilserwerbe zählen für die Grunderwerbsteuer beim Share Deal mit. Alle Share-Deal-Tatbestände des § 1 GrEStG erfassen auch Veränderungen auf übergeordneten Beteiligungsebenen. Die Beteiligungskette sollte daher bis zur obersten Ebene vollständig analysiert werden.
Was ist die Konzernklausel nach § 6a GrEStG?
Die Konzernklausel nach § 6a GrEStG befreit bestimmte konzerninterne Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage von der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung ist insbesondere eine Beteiligung des herrschenden Unternehmens von mindestens 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Vorgang. Für den Kauf von Anteilen von Dritten gilt sie nicht.
Warum ist die Beteiligungshistorie beim Share Deal wichtig?
Die Beteiligungshistorie ist beim Share Deal wichtig, weil bei Personen- und Kapitalgesellschaften alle Anteilsübergänge auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Eine frühere Übertragung kann deshalb dazu führen, dass erst die aktuelle Transaktion die 90-%-Schwelle überschreitet und Grunderwerbsteuer auslöst.