Forderungsverzicht: steuerliche Auswirkungen verständlich erklärt
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Forderungsverzicht führt beim Schuldner fast immer zu einem steuerpflichtigen Ertrag.
- Ob der Ertrag steuerfrei bleibt oder besteuert wird, hängt von den Beteiligten (z.B. Bank, Lieferant, Gesellschafter) und vom Vorliegen einer echten Sanierung nach § 3a EStG ab.
- In der Sanierung kann ein Forderungsverzicht als steuerfreier Sanierungsertrag gestaltet werden, wenn Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung und Sanierungsabsicht nachweisbar sind.
- Gerade bei Gesellschafter‑Forderungen drohen zusätzliche Risiken wie verdeckte Einlage und Schenkungsteuer.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat ein Forderungsverzicht?
Ein Forderungsverzicht hat auf Schuldner‑ und Gläubigerseite mehrere steuerliche Ebenen; besonders wichtig sind Ertragsteuern (Einkommen‑/Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und Schenkungsteuer.
- Steuerpflichtiger Gewinn: Beim Schuldner führt der Erlass einer Verbindlichkeit grundsätzlich zu einem Ertrag, weil sich das Betriebsvermögen erhöht. Grundsätzlich führt ein solcher Erlass zu einem voll steuerpflichtigen Gewinn und erhöht die Bemessungsgrundlage für Einkommen‑/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. In der Sanierung gibt es jedoch mit § 3a EStG eine Ausnahmeregel: Wird der Erlass „zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung“ gewährt, kann der so entstehende Sanierungsertrag steuerfrei bleiben, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Parallel regelt § 7b GewStG, dass dieser Sanierungsertrag dann auch bei der Gewerbesteuer außer Ansatz bleibt.
- Schenkungssteuer: Daneben stellt sich immer die Frage, ob der Forderungsverzicht als freigebige Zuwendung gewertet werden kann – etwa bei Gesellschafter‑ oder Angehörigenverzichten –, was zusätzlich Schenkungsteuer auslösen kann.
- Umsatzsteuer: Für die Umsatzsteuer ist relevant, ob der Forderungsverzicht unentgeltlich oder im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt; unentgeltliche Erlasse lösen typischerweise keine zusätzliche Umsatzsteuer aus, während entgeltliche Vereinbarungen anders zu beurteilen sind.
Für die Praxis bedeutet das: Jeder Forderungsverzicht sollte vorab daraufhin geprüft werden, welche Steuerarten berührt sind.
Was unterscheidet Personen‑ und Kapitalgesellschaften als Schuldner bzw. Gläubiger?
Die steuerlichen Folgen eines Forderungsverzichts hängen stark davon ab, wer Gläubiger und Schuldner sind.
Auf Schuldnerseite lässt sich wie folgt differenzieren:
- Kapitalgesellschaft: Ein Forderungsverzicht führt bei der Kapitalgesellschaft regelmäßig zu einem Ertrag, weil eine Verbindlichkeit wegfällt und das Eigenkapital steigt. Dieser Ertrag ist grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig; in der Sanierung kann er als steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG gestaltet werden. Verzichten Gesellschafter, wird zusätzlich geprüft, ob der Erlass als verdeckte Einlage gilt und ob schenkungsteuerliche Folgen drohen.
- Personengesellschaft (z.B. OHG, KG): Bei Personengesellschaften wird der Forderungsverzicht zunächst als Ertrag der Gesellschaft erfasst und anschließend den Mitunternehmern zugerechnet. Der Ertrag ist damit einkommen- und ggf. gewerbesteuerlich bei den Gesellschaftern relevant; in Sanierungsfällen kann er als steuerfreier Sanierungsertrag anerkannt werden. Besonderheit ist, dass die Rechtsprechung auch unternehmerbezogene Sanierungen zulässt, bei denen der Verzicht gezielt die persönlich haftenden Gesellschafter entlastet.
Auf Gläubigerseite lassen sich die Folgen wie folgt zusammenfassen:
- Kapitalgesellschaft: Hält eine Kapitalgesellschaft die Forderung im Betriebsvermögen, führt der Verzicht bei ihr grundsätzlich zu einem Aufwand bzw. Verlust. Dieser Verlust kann steuerlich nur insoweit berücksichtigt werden, wie die Forderung noch werthaltig war; bereits wertberichtigte Forderungen mindern den Gewinn entsprechend weniger. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Gläubiger, ist zu prüfen, ob der Verzicht eher eine Einlage oder eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung darstellt. Hält der Gesellschafter-Gläubiger mehr als 25% an der Schuldner-Gesellschaft, können Sondervorschriften die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts verhindern.
- Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) oder natürliche Person: Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern mindert der Forderungsverzicht grundsätzlich das Betriebsvermögen und kann zu einem abziehbaren Verlust führen. Ob und in welchem Umfang der Verlust steuerlich anerkannt wird, hängt von der bisherigen Bewertung der Forderung und der Mitunternehmerstellung ab. Bei natürlichen Personen außerhalb eines Betriebsvermögens spielt zusätzlich die Frage eine Rolle, ob der Verzicht privat veranlasst ist und damit schenkungsteuerliche Konsequenzen haben kann.
Welche Besonderheiten gelten bei einem Forderungsverzicht im Rahmen einer Sanierung?
Ein Sanierungsgewinn (im Gesetz: „Sanierungsertrag“) ist der steuerliche Mehrertrag, der dadurch entsteht, dass Gläubiger einem krisenbefangenen Unternehmen Schulden erlassen und sich dadurch dessen Betriebsvermögen erhöht oder zusätzliche Betriebseinnahmen entstehen.
Sanierungserträge sind steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung nach § 3a EStG erfüllt sind. Das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses vier Punkte nachweist:
- Sanierungsbedürftigkeit: Das Unternehmen befindet sich in einer Krise; maßgeblich sind Liquidität, Höhe und Fälligkeit der Schulden, Zusammensetzung des Vermögens, Ertragslage und Kapitalverzinsung.
- Sanierungsfähigkeit: Der Schuldenerlass muss ein tragfähiger Baustein einer Gesamtmaßnahme sein, mit der die Fortführung des Unternehmens realistisch möglich erscheint.
- Sanierungseignung: Der Schuldenerlass muss objektiv geeignet sein, entweder die Aufgabe ohne Altlasten zu ermöglichen (unternehmerbezogene Sanierung) oder den Zusammenbruch zu verhindern und die Ertragsfähigkeit wiederherzustellen (unternehmensbezogene Sanierung).
- Sanierungsabsicht der Gläubiger: Die Gläubiger handeln mit dem Ziel der geschäftlichen und finanziellen Gesundung des Schuldners; ein Forderungsverzicht aus rein gesellschaftsrechtlichen, privaten oder rein gegenleistungsbezogenen Gründen genügt nicht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die entsprechenden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen steuerfrei. Für Sanierungserträge aus Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz sieht § 3a Abs. 5 EStG eine Steuerfreiheit auch dann vor, wenn eigentlich keine unternehmensbezogene Sanierung mit allen Tatbestandsmerkmalen vorliegt.
Wann ist ein Forderungsverzicht schenkungsteuerpflichtig?
Ein Forderungsverzicht wird schenkungsteuerlich relevant, wenn er als freigiebige Zuwendung gewertet wird; das Risiko ist besonders hoch bei Gesellschafter‑ und Angehörigenverhältnissen.
Eine Schenkung im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn der Gläubiger unentgeltlich auf eine werthaltige Forderung verzichtet und damit bewusst das Vermögen des Schuldners vermehrt. Typische Beispiele sind der Verzicht eines Gesellschafters auf ein vollwertiges Darlehen gegenüber der Gesellschaft oder der Verzicht eines Elternteils auf eine Forderung gegen das Unternehmen eines Kindes. In diesen Fällen muss neben der Ertragsteuer auch geprüft werden, ob der Wert der Forderung (ggf. gemindert um Ausfallrisiken) als schenkungsteuerliche Bereicherung anzusetzen ist und in welchen Steuerklassen sich die Beteiligten bewegen.
Gestalterisch lässt sich Schenkungsteuer vermeiden oder reduzieren, indem der Forderungsverzicht klar als Sanierungsmaßnahme mit wirtschaftlicher Notwendigkeit und Sanierungsabsicht dokumentiert wird, gegebenenfalls kombiniert mit Rangrücktrittsvereinbarungen, Teilverzichten oder Kapitalmaßnahmen. Je deutlicher das Gesamtbild einer unternehmensbezogenen Sanierung mit mehreren Beteiligten und nachvollziehbarem Sanierungsplan erkennbar ist, desto leichter lässt sich argumentieren, dass keine freigebige Zuwendung vorliegt



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