Geldstrafe bei Steuerhinterziehung
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Geldstrafe bei Steuerhinterziehung ist möglich, wenn das Gericht Ihre Schuld als gering bis mittel einstuft – vor allem bei niedrigeren Hinterziehungsbeträgen und ohne Vorstrafen.
- Ab etwa EUR 50.000–100.000 hinterzogener Steuer steigt das Risiko einer Freiheitsstrafe deutlich, ab EUR 1.000.000 kommt regelmäßig nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht, oft ohne Bewährung (Ausnahmefälle vorbehalten).
- Durch frühzeitige Verteidigung, Kooperation und – falls noch möglich – eine wirksame Selbstanzeige können Sie die Chance auf eine Geldstrafe oder sogar die Vermeidung einer Verurteilung deutlich erhöhen.
I. Ist bei der Steuerhinterziehung eine Geldstrafe möglich?
Bei der Steuerhinterziehung wird entweder mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft. Die Strafe hängt im Kern von Höhe des Hinterziehungsbetrags und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist die Freiheitsstrafe in Deutschland ultima ratio; dies folgt aus dem Grundsatz, das dem Täter zuzufügende Übel möglichst gering zu halten. Gerade kurze Freiheitsstrafen sind zu vermeiden, da auch sie die bürgerliche Existenz (Arbeit bzw. Unternehmen, Beziehung, Familie, soziales Ansehen) häufig vollkommen vernichten.
Die Geldstrafe ist dagegen – gerade im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht – die häufigste Sanktion. Sie soll spürbar, aber nicht existenzvernichtend in das Vermögen eingreifen. Ziel ist es klarzustellen, dass sich die Straftat nicht lohnt.
Dies spiegelt sich auch in dem sog. „Tagessatzsystem“ wieder: Die Geldstrafe setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Der Tagessatzzahl (grundsätzlich 5 bis 360), die die Schwere der Schuld abbildet und der Tagessatzhöhe (EUR 1 bis 30.000), die sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters orientiert. Ziel ist es, dass die Strafe den Wohlhabenden und den weniger Bemittelten gleich spürbar trifft.
II. Wann kommt es bei der Steuerhinterziehung zur Geldstrafe?
Eine Geldstrafe kommt damit insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Schuld als eher gering bis moderat bewertet. Es darf außerdem kein besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO) vorliegen; eine Geldstrafe ist hier im Gesetz nicht mehr vorgesehen.
Auf Basis der Rechtsprechung lassen sich damit die folgenden Fallgruppen darstellen, bei denen es typischerweise bei einer Geldstrafe bleibt und keine Freiheitsstrafe verhängt wird.:
- Hinterziehungsbetrag im unteren oder mittleren Bereich: Der Hinterziehungsbetrag ist für die Rechtsprechung eines der gewichtigsten Kriterien. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung) jedenfalls dann vorliegt, wenn der Täter mehr als EUR 50.000 Steuern hinterzogen hat. Bis etwa 50.000 € hinterzogener Steuer wird damit regelmäßig eine Geldstrafe verhängt. Im Bereich von ca. 50.000 - 100.000 € hinterzogener Steuern muss der Täter viele strafmildernde Umstände geltend machen können, um eine Freiheitsstrafe zu vermeiden (also ein Geständnis ablegen, die hinterzogenen Steuern umgehend nachzahlen, keine einschlägigen Vorstrafen vorweisen).
- Begrenzter Tatzeitraum / kein System: Je kürzer der Zeitraum und je weniger Veranlagungszeiträume betroffen sind, desto eher wird von einem abgegrenzten Fehlverhalten ausgegangen – und nicht von einem über Jahre praktizierten „Steuermodell“. Mit dem Tatzeitraum steht die Vorgehensweise in der Regel in Verbindung: Eine organisierte, planmäßige und auf Dauer angelegte Vorgehensweise ist anders einzuordnen als eine punktuelle oder situationsbedingte Tat aus einer Krise heraus. Ein Beispiel: Ein freiberuflich tätiger Ingenieur verschweigt einmalig das Honorar für einen Auftrag in der Steuererklärung, während er mitten im Scheidungsverfahren steckt. Dies wird im Zweifel eher zu einer Geldstrafe führen, als wenn er systematisch über Jahre hinweg Betriebsausgaben vortäuscht, indem er Rechnungen von Subunternehmern fälscht.
- Keine einschlägigen Vorstrafen: Wer bereits einmal wegen Steuerhinterziehung bestraft wurde und erneut hinterzieht, riskiert deutlich eher eine Freiheitsstrafe statt nur einer Geldstrafe. Denn wer bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zeigt (je nach Art der Vorstrafen) eine sog. „eingeschränkte Rechtsbindung“ – er scheint Recht und Gesetz nicht ernst zu nehmen. Das wiegt strafschärfend, insbesondere bei sog. einschlägigen Vorstrafen (z.B. frühere Steuerhinterziehung, Wirtschaftskriminalität, Betrug). In Konstellationen, in denen bei Ersttätern noch Geldstrafe denkbar wäre (z.B. niedrigere oder mittlere Beträge, keine systematische Steuerhinterziehung), können einschlägige Vorstrafen dazu führen, dass eine Geldstrafe nicht mehr als ausreichend angesehen wird, und stattdessen eine Freiheitsstrafe verhängt wird (ggf. zur Bewährung).
- Schadenswiedergutmachung: Die unmittelbare Schadenswiedergutmachung (also die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern inkl. Zinsen/Zuschlägen) ist ein mildernder Strafzumessungsgrund und kann das Pendel in Grenzfällen zugunsten einer Geldstrafe ausschlagen lassen, hat aber nach der Rechtsprechung klar begrenzten Einfluss. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass der Täter hier nur die Steuerschuld begleicht, die er ohnehin hätte zahlen müssen. Die Zahlung der Steuern gewinnt aber an Gewicht, wenn sie mit persönlichen Einschränkungen oder „Opfern“ einherging (z.B. Veräußerung von Vermögen, um die Steuer zahlen zu können)
- Geständnis und Kooperation: Ein Geständnis ist ein sehr gewichtiger Strafmilderungsgrund und kann für die Frage „Geld- oder Haftstrafe“ entscheidend sein. Je früher und umfassender das Geständnis, desto stärker seine Wirkung. Ein frühes Geständnis (z.B. schon früh im Ermittlungsverfahren, nicht erst nach Konfrontation mit erdrückender Beweislast) demonstriert echten Kooperationswillen und erspart der Justiz und dem Fiskus erheblichen Aufwand. Ein umfassendes Geständnis mit vollständiger Schilderung des Sachverhalts, Mitwirkung bei der Aufklärung der Höhe erhöht das Gewicht als Strafmilderungsgrund noch mehr. Ein spätes, nur teilweise oder offenkundig taktisches Geständnis hat eine deutlich geringere mildernde Wirkung. Ein Beispiel: Ein freiberuflicher Ingenieur hat über mehrere Jahre Honorare nicht erklärt und so insgesamt rund EUR 100.000 Steuern hinterzogen. Im Ermittlungsverfahren wird die Hinterziehung zunächst vehement bestritten. Erst nachdem der Ingenieur mit Bankunterlagen und Aussagen von Mitarbeitern konfrontiert wird, räumt er die Vorwürfe ein. Ein solches Geständnis – nach Bestreiten der Vorwürfe und nach Konfrontation mit einer erdrückenden Beweislast – hat deutlich weniger Gewicht.
- Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse können strafmildernd oder strafschärfend wirken. Darunter sind u.A. Krankheit, Alter, steuerliche Unerfahrenheit und Bildungsgrad zu verstehen. Wird eine Erbschaft aus dem Ausland von jemandem nicht erklärt, der selbst schwer krank ist und keinerlei berufliche Anknüpfungspunkte zum Steuerrecht hat, ist dies anders zu gewichten, als wenn dieselbe Erbschaft von einem jungen Steuerberater verschwiegen wird.
III.Wie hoch ist die Geldstrafe bei Steuerhinterziehung?
Die Geldstrafe wird zweistufig festgesetzt. Für die Höhe der Geldstrafe kommt es auf die Anzahl der Tagessätze und die Höhe der Tagessätze an. Mit diesem System verfolgt die Geldstrafe das Ziel, sowohl die Schwere der Schuld zu berücksichtigen als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem sind zwei Faktoren maßgeblich: die Anzahl der Tagessätze und die Höhe eines einzelnen Tagessatzes.
Die Anzahl der Tagessätze drückt die Schwere der Schuld aus. Gesetzlich bewegt sich dieser Rahmen zwischen 5 und 360 Tagessätzen. Ab einer Verurteilung zu 90 Tagessätzen oder mehr gilt eine Person als vorbestraft, was insbesondere für das Führungszeugnis und die Eintragung im Register von Bedeutung ist.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes orientiert sich hingegen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person, insbesondere am durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Tag. Ausgangspunkt ist meist das monatliche Nettoeinkommen, das durch 30 geteilt wird. Die Spanne reicht dabei von mindestens EUR 1 bis zu EUR 30.000 pro Tagessatz.
Ein Beispiel: Erzielt jemand ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 10.000, ergibt sich ein Tagessatz von EUR 10.000 geteilt durch 30, also rund EUR 333. Setzt das Gericht 120 Tagessätze fest, beträgt die Geldstrafe 120 mal EUR 333, mithin EUR 39.960.
IV. Wie wird eine Geldstrafe bei der Steuerhinterziehung erreicht?
Ziel der Verteidigung ist es, entweder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe zu erwirken oder – wenn eine Freiheitsstrafe verhängt wird – deren Aussetzung zur Bewährung zu ermöglichen.
Wesentliche Bausteine hierfür sind eine möglichst frühe anwaltliche Einbindung, die verhindert, dass vorschnelle oder unbedachte Einlassungen gegenüber Steuerfahndung oder Polizei erfolgen. Zunächst sollte Akteneinsicht genommen werden, um auf dieser Grundlage eine abgestimmte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Darauf aufbauend ist die sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Steuerlage von zentraler Bedeutung. Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung der tatsächlich hinterzogenen Beträge und die Korrektur etwaiger überhöhter Schätzungen der Finanzverwaltung.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Schadenswiedergutmachung, idealerweise durch möglichst vollständige und zeitnahe Nachzahlung der geschuldeten Beträge. Soweit eine sofortige Vollzahlung nicht möglich ist, können tragfähige Ratenmodelle vereinbart werden, um dennoch ein positives Nachtatverhalten zu dokumentieren.
Hinzu kommt das Geständnis und das Verhalten im Prozess: Eine frühzeitige, konsistente Einlassung kann zu einer spürbaren Reduzierung der Strafe führen. Zudem wird die Prozessökonomie, also die Vermeidung aufwendiger Beweisaufnahmen durch ein geständiges, kooperatives Verhalten, im Rahmen der Strafzumessung positiv berücksichtigt.
Schließlich ist das Herausarbeiten entlastender Umstände von Bedeutung. Hierzu können etwa eine Überforderung statt einer planvollen Täuschung, fehlerhafte Beratung oder besondere persönliche Belastungssituationen gehören.
Durch das Zusammenwirken dieser Faktoren kann die Strafe in Richtung einer Geldstrafe gedrückt, die Anzahl der Tagessätze gesenkt und bei Freiheitsstrafen die Chance auf eine Bewährungsentscheidung deutlich verbessert werden
V. Welche Rolle spielt die Selbstanzeige für die Vermeidung einer Geldstrafe?
Eine wirksame Selbstanzeige kann – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – dazu führen, dass trotz vollendeter Steuerhinterziehung keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt. Selbst bei einer Steuerhinterziehung in großem Umfang, bei der die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe droht, kann so die Gefängnisstrafe sicher verhindert werden.
Kernpunkte einer wirksamen Selbstanzeige sind insbesondere Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit und die vollständige Nachzahlung der geschuldeten Beträge. Hinsichtlich der Vollständigkeit ist erforderlich, dass sämtliche bisher nicht erklärten Sachverhalte und Veranlagungszeiträume offengelegt werden, soweit diese noch nicht verjährt sind. Zudem müssen alle betroffenen Steuerarten erfasst werden, damit die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann.
Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend, dass die Tat den Behörden noch nicht „offenkundig“ bekannt ist. Bestimmte behördliche Maßnahmen – etwa eine bereits begonnene Durchsuchung oder die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung in bestimmten Konstellationen – können dazu führen, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gesperrt ist.
VI. Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder eine erforderliche Erklärung ganz unterlassen wird. In der Folge werden Steuern nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt oder erhoben oder es werden Steuervorteile zu Unrecht gewährt. Zudem muss der Handelnde vorsätzlich handeln, das heißt er weiß um die steuerliche Verkürzung oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf.
Typische Beispiele sind bewusst nicht erklärte Nebeneinkünfte oder Mieteinnahmen, systematisch zu niedrig eingetragene Umsätze im Kassenbuch, als „privat“ deklarierte Firmenausgaben ohne tatsächlichen betrieblichen Zweck oder das gezielte Verschieben von Gewinnen auf Auslandskonten zur Verschleierung der tatsächlichen Steuerlast.



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