Steuerstreit
Einspruch Einkommensteuer

Einspruch Einkommensteuer

Marius Siemen
|
Rechtsanwalt, Partner
Aktualisiert am 
05.07.2026
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist Ihr zentrales, kostenfreies Rechtsbehelfsmittel und Voraussetzung für eine spätere Klage vor dem Finanzgericht.
  • Sie müssen den Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt einlegen.
  • Ein Einspruch hat Erfolg, wenn das Finanzamt den Sachverhalt falsch erfasst, Steuervorschriften unzutreffend angewendet oder Fristen und formale Vorgaben verfehlt hat.

Was ist der Einspruch bei der Einkommensteuer?

Mit dem Einspruch haben Privatpersonen und Unternehmen die Möglichkeit, sich gegen Entscheidungen des Finanzamts im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer zu verteidigen. Ein Einspruch ist das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel gegen solche Steuerbescheide. Im Einspruchsverfahren prüft eine andere Stelle innerhalb des Finanzamts den Bescheid erneut. Der Steuerpflichtige kann seine Einwendungen begründen und weitere Unterlagen vorlegen. Das Finanzamt kann den Bescheid daraufhin zu Gunsten des Steuerpflichtigen ändern (Abhilfe leisten), ihn unverändert lassen oder nur teilweise anpassen.

  • Verschlechterung: Bedenken müssen Sie, dass die Behörde den Bescheid im Einspruchsverfahren „in vollem Umfang“ überprüft und ihn dabei auch zu Ihren Ungunsten ändern darf (sog. Verböserung). Bevor der Bescheid verschlechtert wird, muss das Finanzamt Sie aber ausdrücklich auf die drohende Verböserung hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; Sie können dann den Einspruch zurücknehmen, um eine Verschlechterung zu vermeiden.
  • Klage: Wird der Einspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, besteht anschließend die Möglichkeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben. Eine Klage ist – bis auf wenige Ausnahmen – nicht ohne vorheriges Einspruchsverfahren möglich.

Wann ist bei der Einkommensteuer der Einspruch sinnvoll?

Ein Einspruch ist immer dann sinnvoll, wenn der ergangene Einkommensteuerbescheid fehlerhaft ist und die erwartete Steuererstattung höher ist als die Beraterkosten. Da das Einspruchsverfahren kostenfrei ist und jede Seite ihre Aufwendungen selbst trägt, besteht über die Beraterkosten kein Kostenrisiko gegenüber der Finanzverwaltung. Bei sehr kleinen Differenzen oder offensichtlichen Fehlern des Finanzamts kann ein schlichter Änderungsantrag eine pragmatische Alternative sein.

In welcher Form muss ich den Einspruch einlegen – und was muss darin stehen?

Der Einspruch muss form- und fristgerecht eingelegt werden. Die zuständige Finanzbehörde prüft beides sorgfältig; fehlt es an einem der Erfordernisse, wird der Einspruch als unzulässig verworfen.

  • Frist: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Bei postalischem Versand gilt die Vier-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Achtung: Enthält der Bescheid gar keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO). Wer die Frist schuldhaft versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) beantragen – allerdings nur bei fehlendem Verschulden, das streng geprüft wird.

  • Form: Der Einspruch ist formwirksam einzulegen. Zulässige Formen sind: Schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (z.B. über ELSTER oder das besondere elektronische Steuerberaterpostfach) oder zur Niederschrift beim Finanzamt bzw. der Gemeinde

Achtung: Ein telefonischer Hinweis auf die Unrichtigkeit des Bescheids oder eine konkludente Erklärung genügen nicht.

  • Inhalt: Der Einspruch muss mindestens enthalten:
    • Name und Adresse des Absenders
    • Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Steuerart, Veranlagungszeitraum, Datum)
    • Erkennbare Erklärung des Einspruchswillens
Beispiel: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid 2022 vom 15.04.2024 ein.”
  • Begründung: Eine Begründungspflicht besteht nicht, eine Begründung wird aber dringend empfohlen. Eine fundierte Begründung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Das Finanzamt bzw. die Gemeinde kann ferner eine Frist zur Angabe der relevanten Tatsachen und Beweismittel setzen (§ 364b AO); Erklärungen und Beweise, die erst danach vorgebracht werden, können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.

Wie läuft das Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid ab?

Nach Eingang des Einspruchs prüft das Finanzamt bzw. die Gemeinde zunächst dessen Zulässigkeit (Form, Frist, Beschwer). Ist der Einspruch zulässig, folgt die Sachprüfung: Das Finanzamt überprüft den Bescheid vollständig – auch zu Gunsten des Einspruchsführers.

Das Verfahren endet entweder durch:

  • Abhilfe: Das Finanzamt gibt dem Einspruch statt und erlässt einen geänderten Bescheid.
  • Teilabhilfe: Der Einspruch wird teilweise als begründet angesehen.  
  • Einspruchsentscheidung: Das Finanzamt weist den Einspruch als unbegründet zurück oder als unzulässig ab.

Nächste Schritte nach Ablehnung: Wird der Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Das Einspruchsverfahren ist dabei zwingend als Vorverfahren durchzuführen.

Die Dauer des Einspruchsverfahrens variiert stark – von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren, insbesondere wenn rechtliche Grundsatzfragen offen sind.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich gegen jeden Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen?

Ja. Gegen jeden Einkommensteuerbescheid, der Ihnen bekanntgegeben wurde, können Sie Einspruch einlegen – unabhängig davon, ob Sie eine Nachzahlung leisten sollen oder eine Erstattung erhalten.
Bis wann muss ich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen?

Sie müssen den Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen. Bei postalischer Übersendung gilt der Bescheid typischerweise am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern Sie ihn nicht nachweislich später erhalten. Die Frist endet exakt einen Monat nach diesem Bekanntgabetag. Enthält der Bescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr; nach Ablauf dieser Jahresfrist ist ein Einspruch grundsätzlich nicht mehr möglich. In seltenen Ausnahmefällen können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben (z.B. bei schwerer, plötzlicher Erkrankung), müssen dies aber schlüssig begründen und auch beweisen können.
In welcher Form muss ich den Einspruch einlegen – kann ich das per EMail erledigen?

Der Einspruch muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt erklärt werden; ein einfacher Telefonanruf reicht nicht aus. Sie können den Einspruch per Brief, Fax oder über die elektronischen Wege der Finanzverwaltung (z.B. ELSTER) einreichen, solange eindeutig erkennbar ist, wer den Einspruch einlegt und welcher Bescheid angegriffen wird. Inhaltlich sollte Ihr Schreiben mindestens Name und Anschrift, Steuerart, Veranlagungszeitraum und Datum des Einkommensteuerbescheids sowie eine klare Erklärung enthalten, dass Sie Einspruch einlegen. Eine ausführliche Begründung ist rechtlich nicht zwingend, wird aber dringend empfohlen, weil sie die Erfolgsaussichten deutlich erhöht und der Einspruchsbehörde eine zielgerichtete Prüfung ermöglicht.
Kann sich meine Steuer durch den Einspruch auch verschlechtern (Verböserung)?
Ja, das Finanzamt darf den Einkommensteuerbescheid im Einspruchsverfahren vollständig neu prüfen und dabei auch zu Ihrem Nachteil ändern. Diese sogenannte Verböserung ist möglich, weil die Behörde den gesamten Fall noch einmal in eigener Verantwortung beurteilt und nicht nur die von Ihnen beanstandeten Punkte betrachtet. Bevor der Bescheid verschlechtert wird, muss das Finanzamt Sie jedoch ausdrücklich über die beabsichtigte Verböserung informieren und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; erst mit dieser Warnung entsteht für Sie die konkrete Gefahr einer höheren Steuer. In diesem Stadium haben Sie die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen und so die Verschlechterung zu vermeiden – der ursprüngliche Bescheid bleibt dann bestehen.
Was passiert nach der Ablehnung meines Einspruchs – kann ich dann noch etwas tun?
Lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch ganz oder teilweise ab, erlässt es eine Einspruchsentscheidung, gegen die Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben können. Die Einspruchsentscheidung muss begründet sein und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, aus der hervorgeht, bei welchem Gericht und in welcher Frist Sie Klage erheben dürfen. Das vorangegangene Einspruchsverfahren ist gesetzlich zwingendes Vorverfahren; ohne eine solche Einspruchsentscheidung ist eine Klage – bis auf wenige Sonderfälle – nicht zulässig. Nach Eingang Ihrer Klage prüft das Finanzgericht den Fall unabhängig vom Finanzamt; das Gericht ist an dessen Rechtsauffassung nicht gebunden und kann den Einkommensteuerbescheid aufheben, ändern oder die Klage abweisen.