Einspruch gegen Steuerbescheid
Das Wichtigste in Kürze:
- Mit dem Einspruch können Sie jeden Steuerbescheid vom Finanzamt vollständig neu prüfen lassen; erst danach ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.
- Das optimale Vorgehen ist für jede Steuerart einzeln zu prüfen, da sich die Besteuerungsverfahren stark unterscheiden.
- Der Einspruch stoppt die Steuerzahlung nicht automatisch; dafür brauchen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratenzahlung.
Was ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid?
Mit dem Einspruch haben Privatpersonen und Unternehmen die Möglichkeit, sich gegen Entscheidungen des Finanzamts zu verteidigen. Ein Einspruch ist das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel gegen Steuerbescheide. Im Einspruchsverfahren prüft eine andere Stelle (Rechtsbehelfsstelle) innerhalb des Finanzamts den Bescheid erneut. Der Steuerpflichtige kann seine Einwendungen begründen und weitere Unterlagen vorlegen. Das Finanzamt kann den Bescheid daraufhin zu Gunsten des Steuerpflichtigen ändern (Abhilfe leisten), ihn unverändert lassen oder nur teilweise anpassen.
- Verschlechterung: Bedenken müssen Sie, dass die Behörde den Bescheid im Einspruchsverfahren „in vollem Umfang“ überprüft und ihn dabei auch zu Ihren Ungunsten ändern darf (sog. Verböserung). Bevor der Bescheid verschlechtert wird, muss das Finanzamt Sie aber ausdrücklich auf die drohende Verböserung hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; Sie können dann den Einspruch zurücknehmen, um eine Verschlechterung zu vermeiden.
- Voraussetzung für eine Klage: Wird der Einspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, besteht anschließend die Möglichkeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben. Eine Klage ist – bis auf wenige Ausnahmen – nicht ohne vorheriges Einspruchsverfahren möglich.
Wichtig: Das Einreichen des Einspruchs führt nicht dazu, dass Sie die Steuer nicht bezahlen müssen. Dies können Sie nur über einen sogenannten „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ erreichen. Dies ist ein getrenntes Verfahren, das eigens eingeleitet werden muss. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde Daneben sind Zahlungserleichterungen nach § 222 AO möglich, etwa Stundung oder Ratenzahlung, sofern die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte wäre und der Steueranspruch durch den Aufschub nicht gefährdet erscheint.
In welcher Form muss ich den Einspruch einlegen und welchen Inhalt muss er haben?
Der Einspruch muss form- und fristgerecht eingelegt werden. Die zuständige Finanzbehörde prüft beides sorgfältig; fehlt es an einem der Erfordernisse, wird der Einspruch als unzulässig verworfen.
- Frist: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Bei postalischem Versand gilt die Vier-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Achtung: Enthält der Bescheid gar keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO). Wer die Frist schuldhaft versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) beantragen – allerdings nur bei fehlendem Verschulden, das streng geprüft wird.
- Form: Der Einspruch ist formwirksam einzulegen. Zulässige Formen sind: Schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (z.B. über ELSTER oder das besondere elektronische Steuerberaterpostfach) oder zur Niederschrift beim Finanzamt bzw. der Gemeinde
Achtung: Ein telefonischer Hinweis auf die Unrichtigkeit des Bescheids oder eine konkludente Erklärung genügen nicht.
- Inhalt: Der Einspruch muss mindestens enthalten:
- Name und Adresse des Absenders
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Steuerart, Veranlagungszeitraum, Datum)
- Erkennbare Erklärung des Einspruchswillens
Beispiel: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid 2022 vom 15.04.2024 ein.”
- Begründung: Eine Begründungspflicht besteht nicht, eine Begründung wird aber dringend empfohlen. Eine fundierte Begründung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Das Finanzamt bzw. die Gemeinde kann ferner eine Frist zur Angabe der relevanten Tatsachen und Beweismittel setzen (§ 364b AO); Erklärungen und Beweise, die erst danach vorgebracht werden, können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.
Welche Besonderheiten bestehen bei verschiedenen Steuerbescheiden?
Der Einspruch ist gegen alle Steuerbescheide als Verwaltungsakte zulässig, die richtige Vorgehensweise ist jedoch für jede Steuerart einzeln zu prüfen. Hintergrund ist, dass Besteuerungsverfahren für jede Steuerart anders ist: Bei der Umsatzsteuer sind beispielsweise Voranmeldungen abzugeben, Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft müssen in aller Regel Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer leisten. Für Sie bedeutet das: Überlegen Sie bei jedem Einspruch, ob Sie den „richtigen“ Bescheid angreifen – Grundlagen‑ oder Folgebescheid – und ob zusätzliche Nebenbescheide (Zinsen, Zuschläge) gesondert mit umfasst werden sollen.
Besonders bei der Umsatzsteuer ist zwischen Steueranmeldungen (Voranmeldungen), Jahresbescheiden und der Zustimmung des Finanzamts zu Erstattungen zu differenzieren:
- Die Steueranmeldung gilt nach § 168 AO zunächst wie ein Steuerbescheid; ein Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung oder nach Bekanntwerden der Zustimmung des Finanzamts möglich.
- Wird später ein Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen, fasst dieser die Voranmeldungen zusammen; ein Einspruch gegen den Jahresbescheid muss alle Einwendungen gegen die einzelnen Zeiträume bündeln, damit die Festsetzung insgesamt korrigiert werden kann. Ein Jahresbescheid ergeht jedoch nur, wenn das Finanzamt von der Steueranmeldung im Rahmen der Voranmeldungen abweicht oder mangels Anmeldung schätzen muss.
- Eine Erstattung aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung entsteht, wenn Ihre Vorsteuer höher ist als die Umsatzsteuer, die Sie Ihren Kunden berechnen, sodass ein Guthaben zugunsten Ihres Unternehmens entsteht. Damit das Finanzamt dieses Guthaben auszahlt oder verrechnet, muss es der Voranmeldung zustimmen – meist geschieht das automatisch durch Überweisung oder Verrechnung. Erst mit dieser Zustimmung gilt die Erstattung als festgesetzt, und Sie können sich mit einem Einspruch dagegen wehren, etwa wenn der Betrag zu niedrig ist. Solange das Finanzamt noch nicht zugestimmt oder ausdrücklich abgelehnt hat, gibt es gegen die bloße Voranmeldung selbst keinen Einspruch. Verweigert oder unterlässt das Finanzamt die Zustimmung, kann der Unternehmer nicht gegen die bloße Anmeldung, sondern nur gegen die ablehnende Entscheidung bzw. Untätigkeit vorgehen (Einspruch/Untätigkeitseinspruch mit Ziel auf Zustimmung).
Auch bei den anderen Steuerarten gibt es jedoch Besonderheiten:
- Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheide: Diese Bescheide beruhen typischerweise auf einer jährlichen Steuererklärung. Sie können mit Einspruch angegriffen werden, wenn die Finanzverwaltung Einkünfte falsch erfasst, Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht anerkennt oder Sondertatbestände – etwa Verlustvorträge – fehlerhaft berücksichtigt.
- Vorauszahlungsbescheide (Einkommen‑, Körperschaft‑, Gewerbesteuer): Vorauszahlungsbescheide setzen Steuern für laufende Zeiträume fest und knüpfen meist an die letzte Veranlagung oder – bei Neugründungen – an Schätzungen an. Sie können mit dem Einspruch angegriffen werden; zugleich gibt es mit dem Herabsetzungsantrag ein einfacheres Korrekturverfahren, das sich speziell auf die Höhe der Vorauszahlungen richtet. Die Besonderheit liegt also darin, dass Sie neben dem Einspruch ein eigenständiges Instrument zur Anpassung der Vorauszahlungen haben, das oft effizienter ist. Ist absehbar, dass die Steuer deutlich höher als in den Vorjahren ist, sollte eine Vorauszahlung nach oben angepasst werden, da die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zum Ende eines Jahres entstehen, die Steuererklärungen ca. später 6 bis 14 Monate übermittelt werden. Die voraussichtliche Steuerlast kann durch eine unterjährige Steuerberechnung ermittelt werden.
- Zins‑, Säumniszuschlags‑ und Nebenbescheide: Zins- und Nebenleistungen wie Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen oder Säumniszuschläge werden häufig in eigenen Bescheiden festgesetzt und können jeweils mit Einspruch angegriffen werden. Hier geht es oft um Fragen der Verjährung, der richtigen Laufzeit und der Bemessungsgrundlagen; etwa ob Zinsen nach § 238 AO zu Recht über einen bestimmten Zeitraum erhoben wurden oder ob Säumniszuschläge trotz beantragter Stundung festgesetzt wurden. Besonderheit ist, dass der Einspruch gegen einen Nebenbescheid nicht automatisch den Hauptsteuerbescheid angreift. Sie müssen ausdrücklich beide Bescheide benennen, wenn sowohl die Steuerfestsetzung als auch die Zins‑ oder Zuschlagsfestsetzung fehlerhaft ist.
- Grundlagenbescheide und Folgebescheide (z.B. gesonderte Feststellungen, Kindergeld, Steuervergütungen): Viele Steuerbescheide hängen von Grundlagenentscheidungen ab, etwa Feststellungsbescheiden für Mitunternehmerschaften oder Auslandsbeteiligungen. Feststellungsbescheide setzen keine Steuer fest, sondern Bemessungsgrundlagen wie z.B. bei Personengesellschaften die Gewinnverteilung der Gesellschafter. Der zugeteilte Gewinn ist für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid bindend. Gegen solche Grundlagenbescheide ist der Einspruch unmittelbar statthaft; ihre Bindungswirkung beschränkt die Korrekturmöglichkeiten im Folgebescheid (z.B. Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer), wenn der Grundlagenbescheid bestandskräftig ist. Kindergeld und bestimmte Steuervergütungen gelten abgabenrechtlich als Verwaltungsakte, für die das Einspruchsverfahren nach § 347 AO ebenfalls eröffnet ist; hier gelten dieselben Form und Fristanforderungen wie bei Steuerbescheiden, allerdings mit speziellen internen Dienstanweisungen zur Zuständigkeit und Fristberechnung.
Wie läuft das Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide ab?
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Finanzamt bzw. die Gemeinde zunächst dessen Zulässigkeit (Form, Frist, Beschwer). Ist der Einspruch zulässig, folgt die Sachprüfung: Das Finanzamt überprüft den Bescheid vollständig – auch zu Gunsten des Einspruchsführers.
Das Verfahren endet entweder durch:
- Abhilfe: Das Finanzamt gibt dem Einspruch statt und erlässt einen geänderten Bescheid.
- Teilabhilfe: Der Einspruch wird teilweise als begründet angesehen.
- Einspruchsentscheidung: Das Finanzamt weist den Einspruch als unbegründet zurück oder als unzulässig ab.
Nächste Schritte nach Ablehnung: Wird der Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Das Einspruchsverfahren ist dabei zwingend als Vorverfahren durchzuführen.
Die Dauer des Einspruchsverfahrens variiert stark – von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren, insbesondere wenn rechtliche Grundsatzfragen offen sind.



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