LLC Steuern: So vermeiden Sie doppelte Belastung als deutscher Unternehmer

Marius Siemen
|
Rechtsanwalt, Partner
Aktualisiert am 
24.06.2026
8
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die US-LLC ist für viele deutsche Unternehmen und Investoren die Rechtsform der Wahl in den USA.
  • Der Einsatz einer LLC muss aus deutscher und US-steuerlicher Sicht Sinn machen und idealerweise mit Beratern aus beiden Jurisdiktionen eng abgestimmt werden.
  • Eine US-LLC birgt das Risiko für eine wirtschaftliche Doppelbelastungen mit Steuern.

Wie wird eine LLC in den USA und in Deutschland besteuert?

Eine LLC wird in den USA entweder als Körperschaft, als Personengesellschaft oder als „disregarded entity“ besteuert. Die Besteuerung in Deutschland ist davon unabhängig, die LLC ist für deutsche steuerliche Zwecke entweder als Körperschaft oder Personengesellschaft einzuordnen.

In den USA gibt es das sog. „check-the-box“-Verfahren: Eine Gesellschaft kann wählen, ob sie als Körperschaft, Personengesellschaft oder „disregarded entity“ einzuordnen ist. Die steuerlichen Konsequenzen lassen sich grob wie folgt zusammenfassen:

  • Körperschaft: Wählt sie die Besteuerung als Körperschaft, ist sie selbst körperschaftsteuerpflichtig und Ausschüttungen gelten für US-Steuerzwecke als Dividenden. Es sind entsprechend in den USA Körperschaftsteuererklärungen abzugeben, auf Dividenden fällt ggf. Quellensteuer an.
  • Personengesellschaft: Wählt sie die Besteuerung als Personengesellschaft, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte grundsätzlich auf Ebene der Gesellschafter. Dennoch ergeben sich US-Steuererklärungspflichten (Form 1065, U.S. Return of Partnership Income; Schedule K-1 für jeden Gesellschafter).
  • Disregarded Entity: Hat eine LLC nur einen Gesellschafter, gilt sie ohne anderweite Wahl im check-the-box-Verfahren automatisch als „disregarded entity“. Damit werden ihre Einkünfte vollständig dem Gesellschafter zugerechnet. Sie gibt selbst grundsätzlich keine US-Steuererklärung ab, die Einkünfte müssen aber natürlich vom Gesellschafter erklärt werden.

Für deutsche steuerliche Zwecke ist die Einordnung nach US-Steuerrecht und die Wahl innerhalb des check-the-box-Verfahrens irrelevant: Die Gesellschaft ist nach den Kriterien des sog. „Typenvergleichs“ als Körperschaft oder Personengesellschaft zu klassifizieren: Die LLC ist anhand ihres Gesellschaftsvertrags (des Operating Agreements oder Limited Liability Company Agreements) mit der „typischen“ Körperschaft bzw. Personengesellschaft zu vergleichen: In der Praxis führt die Kombination aus Haftungsbeschränkung, fester Beteiligungsstruktur und eigenem Auftreten nach außen dazu, dass viele LLCs – einschließlich solcher, die in den USA als „disregarded entity“ gelten – als Kapitalgesellschaft eingeordnet werden.

Welche Steuern fallen bei einer LLC-Beteiligung in Deutschland konkret an?

Welche Steuern bei einer LLC-Beteiligung anfallen, hängt davon ab, ob die LLC aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung tatsächlich in den USA ansässig ist und aus deutscher steuerlicher Sicht als Körperschaft oder Personengesellschaft qualifiziert.

Ohne Management vor Ort in den USA besteht das ganz erhebliche Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung der Auffassung ist, dass die LLC nicht in den USA, sondern in Deutschland steuerlich ansässig ist. Dafür maßgeblich ist vereinfacht gesagt der Sitz der Geschäftsleitung. Ist der deutsche Unternehmer, der seinen Mittelpunkt in Deutschland hat, auch der Geschäftsführer der LLC (i.d.R. sog. „Managing Member“) und gibt es keinen Geschäftsführer vor Ort, wird in der Regel Deutschland das Besteuerungsrecht für sämtliche Einkünfte der LLC für sich beanspruchen – zusätzlich zu ggf. anfallenden US-Steuern.

Beispiel: Ein mittelständischer Unternehmer mit Sitz in Bayern möchte den US-Markt erschließen. Er gründet eine LLC, zunächst ist er alleiniger Geschäftsführer. Er reist über mehrere Jahre regelmäßig in die USA und schließt im Namen der LLC mehrere Verträge mit US-Kunden ab. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Bayern am Hauptsitz seines Unternehmens und trifft die relevanten Entscheidungen für die LLC (z.B. die für den Vertragsschluss) ebenfalls im Hauptsitz. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Mail-Korrespondenz. Hier ist die LLC in Deutschland ansässig aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung.

Ist die LLC – in der Regel gegen den Willen des Unternehmers – in Deutschland ansässig, hängt die weitere Besteuerung in Deutschland von der Einordnung im Rahmen des Typenvergleichs ab:

  • Körperschaft: Wird die LLC aus deutscher Sicht als Körperschaft qualifiziert, unterliegt ihr Gewinn hier der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt und die Gesamtsteuerquote auf Unternehmensebene oft in den Bereich von etwa 30 % des Gewinns bringt. Auf Gesellschafterebene werden Ausschüttungen bei natürlichen Personen im Privatvermögen regelmäßig mit 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet.
  • Personengesellschaft: Qualifiziert die LLC aus deutscher steuerlicher Sicht als Personengesellschaft, ist sie grundsätzlich steuerlich transparent. Abhängig von ihrer konkreten Tätigkeit (gewerblich oder vermögensverwaltend) fällt unter Umständen Gewerbesteuer an. Die Einkünfte werden den Gesellschaftern zugerechnet und werden bei ihnen mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert.

Wichtig: Parallel gelten in aller Regel dennoch Erklärungspflichten in den USA, die unbedingt eingehalten werden sollten. Hierzu ist ein US-Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne bringen wir Sie hier über unser Netzwerk mit dem richtigen Spezialisten zusammen.

Ist die LLC tatsächlich in den USA ansässig, ist ebenfalls ein Typenvergleich durchzuführen. Kernpunkt ist dann die Prüfung des Doppelbesteuerungsabkommens und ggf. die Anrechnung der US-Steuern auf die deutsche Steuerlast:

  • Körperschaft: Ausschüttungen an in Deutschland ansässige Gesellschafter gelten dann als Dividenden und werden bei Privatpersonen grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, bei betrieblich gehaltenen Beteiligungen nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. den speziellen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerregeln erfasst. Bereits in den USA gezahlte Steuern (Einkommensteuer oder Quellensteuer) können im Rahmen der DBA- und Anrechnungsvorschriften berücksichtigt werden.
  • Personengesellschaft: Wird die LLC aus deutscher Sicht als Personengesellschaft qualifiziert, werden die Gewinne unmittelbar den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern zugerechnet und dort als laufende gewerbliche oder selbständige Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (bei beteiligten Kapitalgesellschaften entsprechend mit Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer). Bereits in den USA gezahlte Steuern (Einkommensteuer oder Quellensteuer) können auch hier im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommens- und Anrechnungsvorschriften berücksichtigt werden.

Wichtig: Bei Personengesellschaften ist unbedingt zu prüfen, ob diese als „originär gewerblich“ qualifizieren – dann liegt das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte unter Umständen bei den USA und nicht bei Deutschland.

Wann ist der Einsatz einer LLC sinnvoll – und wann sollten Sie davon Abstand nehmen?

Der Einsatz einer LLC ist sinnvoll, wenn Ihr Geschäft eine substantielle Präsenz in den USA erfordert: Wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit, die wesentlichen Funktionen und Risiken sowie Mitarbeiter und Kunden überwiegend in den USA liegen, kann eine LLC das passende Vehikel sein, um Haftung zu begrenzen, US-Recht zu nutzen und die Besteuerung auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt auszurichten. Schlussendlich ist auch ein nicht-steuerlicher Faktor zu beachten: US-Geschäftspartner werden es schätzen, wenn ein deutscher Unternehmer in Form einer US-Tochtergesellschaft eine „richtige“ Präsenz in den USA aufbaut.

In diesen Fällen lässt sich mit sorgfältiger Planung sicherstellen, dass US-Steuern erhoben und nach deutschen Regeln – soweit möglich – angerechnet werden. Abstand nehmen sollten Sie dagegen, wenn die LLC nur als „Hülle“ gedacht ist, während die Geschäftsleitung, Kernfunktionen und Wertschöpfung in Deutschland bleiben. Dann ist es wahrscheinlich, dass Deutschland die Gewinne der LLC als inländische Unternehmensgewinne behandelt, während die USA parallel Steuern erheben.

Ebenfalls problematisch sind Gestaltungen mit geringem Volumen, aber hoher Komplexität: Wenn Umsatz und Gewinn der LLC überschaubar sind, die laufenden Kosten für Rechtsform, Buchhaltung, Steuererklärungen in zwei Staaten und die Abstimmung von Anrechnungen aber erheblich ausfallen, können einfachere Alternativen (Direktgeschäfte, Agenturen, projektbezogene Verträge) wirtschaftlich sinnvoller sein.

Worauf sollten Sie jetzt achten, wenn Sie bereits eine LLC haben oder kurz vor der Gründung stehen?

  • Bestandsaufnahme der aktuellen Struktur: Wer unter Handlungsdruck steht, sollte zuerst eine Bestandsaufnahme von Struktur, Klassifikation und Steuerströmen vornehmen. Wenn Sie bereits eine LLC haben, brauchen Sie Klarheit darüber, wie die LLC in den USA derzeit steuerlich behandelt wird (disregarded entity, Personengesellschaft, Corporation), wie das deutsche Finanzamt die Gesellschaft voraussichtlich einordnen würde und welche Steuern in den vergangenen Jahren in beiden Staaten tatsächlich gezahlt wurden. Dazu gehören insbesondere US-Steuerbescheide, Zahlungsnachweise, Operating Agreement, Nachweise zur Geschäftsleitung und zur Substanz in den USA.
  • Prüfung der Anrechnungsfähigkeit: Anschließend sollte geprüft werden, ob und in welcher Höhe ausländische Steuer nach deutschem Recht anrechnungsfähig ist oder ob bereits eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung eingetreten ist.
  • Abstimmung von US- und deutschem Steuerrecht: Wenn Sie kurz vor der Gründung stehen, sollten Sie vor der Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag die gewünschte US-Klassifikation festlegen und deren Auswirkungen auf die deutsche Steuer durchrechnen lassen: Wie hoch ist die Gesamtsteuerbelastung in verschiedenen Szenarien? Wo entstehen Anrechnungsengpässe, insbesondere bei „disregarded entities“? Welche Substanzanforderungen müssen Sie in den USA erfüllen, um die gewünschte Verteilung der Besteuerungsrechte abzusichern?
  • Bei Fehlern in der Vergangenheit schnell handeln: Wer feststellt, dass in der Vergangenheit LLC-Einkünfte gar nicht oder nur unvollständig in Deutschland erklärt wurden, sollte mit einem spezialisierten Berater klären, ob eine Berichtigung oder eine Selbstanzeige notwendig ist, um strafrechtliche Risiken zu begrenzen und die steuerliche Situation geordnet nachzuholen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Gewinne meiner US-LLC in Deutschland versteuern, wenn ich hier wohne?
Ja, als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger müssen Sie Ihr weltweites Einkommen versteuern, also auch Gewinne und Ausschüttungen aus einer LLC. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA kann Doppelbelastungen mindern, verhindert sie aber nicht automatisch.
Kann ich mit einer LLC legal Steuern sparen, wenn mein Geschäft faktisch in Deutschland läuft?
Eine steuerliche Entlastung ist nur tragfähig, wenn Struktur und tatsächliche Verhältnisse zusammenpassen. Läuft die Geschäftsleitung aus Deutschland, sitzen die Mitarbeiter hier und werden die wichtigsten Entscheidungen im Inland getroffen, ordnet das Finanzamt die Gewinne regelmäßig Deutschland zu – unabhängig davon, dass die Rechtsform im Ausland liegt. Eine LLC, die nur als „Briefkasten“ fungiert, führt daher im Entdeckungsfall zu Nachzahlungen, Zinsen und gegebenenfalls steuerstrafrechtlichen Verfahren; parallel gezahlte US-Steuern lassen sich dann oft nur eingeschränkt anrechnen.
Was passiert, wenn ich meine LLC-Einkünfte bisher nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben habe?
In diesem Fall droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Je nach Höhe der nicht erklärten Beträge reichen die Folgen von empfindlichen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen bei hohen Summen. Bevor Sie mit dem Finanzamt sprechen, sollten Sie mit einem spezialisierten Anwalt oder Steuerberater klären, ob eine Berichtigung oder eine Selbstanzeige der richtige Weg ist.
Brauche ich zwingend eine steuerliche Vorabstimmung, bevor ich eine LLC gründe?
Eine rechtliche Pflicht gibt es nicht, tatsächlich ist eine Vorabstimmung aber praktisch unverzichtbar. Schon die Wahl der US-Klassifikation (insbesondere die Entscheidung für oder gegen den Status als „disregarded entity“) und die Gestaltung des Operating Agreement bestimmen, wo Steuern anfallen und ob ausländische Steuern später angerechnet werden können. Sie sollten hier unbedingt ein integriertes Team aus US-Beratern und deutschen Steuerrechtlern aufstellen, die beide Jurisdiktionen beherrschen. Gerne unterstützen wir Sie hier, wir sind German Tax Partner des internationalen Kanzlei-Netzwerks CBBL.
Wie erkenne ich, ob bei meiner LLC-Struktur Anrechnungsprobleme oder Doppelbesteuerung drohen?
Typische Warnsignale sind: Sie zahlen spürbare US-Steuern, sehen in Ihren deutschen Steuerbescheiden aber keine klare und nachvollziehbare Anrechnung dieser Beträge; das Finanzamt stellt wiederholt Fragen zu US-Steuerbescheiden, Einkunftsarten und Zahlungsströmen. Spätestens wenn Sie den Eindruck haben, sowohl in den USA als auch in Deutschland „fast voll“ auf dieselben Gewinne besteuert zu werden, sollten Sie Struktur, Dokumentation und Anrechnung detailliert prüfen lassen.