Steuerhinterziehung trotz Steuerberater: Was jetzt wichtig ist
Das Wichtigste in Kürze:
- Auch mit Steuerberater können Sie wegen Steuerhinterziehung belangt werden, wenn Sie Einkünfte oder Vermögen bewusst verschweigen oder falsche Angaben veranlassen.
- Der Steuerberater kann zusätzlich zivilrechtlich und berufsrechtlich haften – strafbar macht er sich nur, wenn er selbst aktiv an der Hinterziehung mitwirkt.
- In vielen Fällen lässt sich der Vorwurf gezielter Hinterziehung auf grobe Fahrlässigkeit („Steuerverkürzung“) begrenzen – das schließt höhere Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe aus.
- Frühzeitige Verteidigung, vollständige Aufklärung und – falls noch möglich – eine sauber vorbereitete Selbstanzeige sind die wichtigsten Hebel, um Schaden zu begrenzen.
Kann ich mich trotz Steuerberater wegen Steuerhinterziehung strafbar machen?
Auch wenn Sie von einem Steuerberater beraten werden, besteht die Möglichkeit, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Ein Steuerberater schützt Sie nicht automatisch vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Entscheidend ist, ob Sie selbst bewusst falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt zu verantworten haben. Hier gibt es drei typische Konstellationen:
- Verschweigen: Das Verschweigen von Einkünften gegenüber dem Steuerberater. Wenn Sie etwa Mieteinnahmen, Auslandsvermögen oder Nebentätigkeiten gezielt nicht erwähnen, obwohl Sie wissen, dass diese steuerlich relevant sind, handeln Sie vorsätzlich – unabhängig davon, wer die Erklärung technisch erstellt. Der Berater kann nur mit den Informationen arbeiten, die er von Ihnen bekommt. Verschweigen Sie wesentliche Tatsachen, bleibt die strafrechtliche Verantwortung bei Ihnen.
Beispiel: Sie haben ein Depot im Ausland mit jährlichen Kapitalerträgen. Der Steuerberater fragt in seinem Fragebogen ausdrücklich nach Auslandsvermögen. Sie lassen die entsprechende Zeile leer, obwohl Sie das Depot kennen. Auch hier ist die Erklärung zwar formal „vom Steuerberater“, die bewusste Unvollständigkeit stammt aber von Ihnen.
- Empfehlungen ignorieren: Das Ignorieren der Empfehlungen des Steuerberaters (insbesondere bei Fragen der Ansässigkeit) Die Verantwortung liegt ebenfalls bei Ihnen, wenn der Rat des Steuerberaters ignoriert wird. Dies gilt insbesondere bei Fragen der Ansässigkeit von Gesellschaften. Vereinfacht gesagt geht es hierbei darum, ob Holdings tatsächlich in dem ausgewählten Niedrigsteuerland steuerlich ansässig sind und nicht doch etwa in Deutschland. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich der Ort der Geschäftsleitung im anderen Land ist und nicht in Deutschland. Dies lässt sich nur mit (familienfremden) angestellten Führungskräften oder regelmäßiger Reisetätigkeit bewerkstelligen.
Beispiel: Eine Unternehmerfamilie bündelt ihr Immobilien- und Beteiligungsportfolio in einer Holding in einem EU-Mitgliedstaat mit sehr niedriger Körperschaftsteuer (z.B. Zypern). Auf dem Papier existiert dort ein Büro, tatsächlich handelt es sich um einen „Service Provider“, der hunderte Gesellschaften verwaltet, ohne echte Managementfunktionen auszuüben. Alle strategischen Entscheidungen treffen der Patriarch und sein Family Office in Deutschland. Auch aus E-Mails ergibt sich, dass Entscheidungen „an der Holding“ vorbei aus Deutschland heraus getroffen werden sollen. Das vom Steuerberater entwickelte Konzept (mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Manager, Reisen der Familienmitglieder zu Gremiensitzungen nach Zypern) wird ignoriert. Der Ort der Geschäftsleitung ist damit offensichtlich nicht in Deutschland, sondern auf Zypern.
- Gemeinsame Steuerhinterziehung: Die Steuerhinterziehung gemeinsam oder zumindest mit Beihilfe des Steuerberaters begangen.
Beispiel: Ein Steuerberater entwickelt gemeinsam mit seinem Mandanten das Konzept für ein sog. „Umsatzsteuerkarussel“. Ein Umsatzsteuerkarussell ist ein betrügerisches Kettenmodell im Mehrwertsteuersystem, bei dem mehrere (oft grenzüberschreitende) Unternehmen Waren oder Dienstleistungen untereinander handeln, um Vorsteuer zu erstatten, ohne die dazugehörige Umsatzsteuer tatsächlich an den Staat abzuführen. Ein Beteiligter – der sogenannte Missing Trader – verschwindet, nachdem er Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen, aber nie abgeführt hat, während andere Beteiligte sich die Vorsteuer aus diesen Rechnungen erstatten lassen. Am Ende wird der Staat geschädigt, weil er Vorsteuer auszahlt, ohne die korrespondierende Umsatzsteuer jemals zu erhalten. Der Steuerberater hilft, indem er für Karusselgesellschaften die Buchführung fingiert und dabei fiktive Umsätze verbucht sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen abgibt.
Wichtig: Umgekehrt kann ein ordnungsgemäß eingeschalteter Berater Ihre Position stärken: Geben Sie alle Unterlagen vollständig heraus, beantworten Rückfragen offen und bitten ausdrücklich um rechtmäßige Gestaltung, spricht vieles gegen den Vorwurf, Sie hätten es auf eine Steuerverkürzung „ankommen lassen“. Dann geht es in der Verteidigung darum, diesen fehlenden Vorsatz herauszustellen.
Wann liegt bei Fehlern des Steuerberaters eine Steuerhinterziehung vom Mandanten vor?
Der entscheidende Unterschied ist, ob der Mandant Steuern sparen wollte und ihm klar war, dass Angaben unzutreffend ist oder ob er sich in komplexen Fragen auf fachliche Beratung verlassen und dabei Sorgfaltspflichten verletzt hat. Im ersteren Fall liegt eine Steuerhinterziehung vor, im zweiteren Fall nur eine leichtfertige Steuerverkürzung.
Von Steuerhinterziehung spricht man, wenn Sie falsche Angaben zumindest billigend in Kauf nehmen. Typische Konstellation: Sie wissen, dass bestimmte Einnahmen steuerpflichtig sind, sagen Ihrem Berater aber ausdrücklich, er solle sie „außen vor lassen“ oder erwähnen diese gar nicht erst.
Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn Sie steuerliche Pflichten grob missachten, ohne bewusst täuschen zu wollen. Das kann der Fall sein, wenn Sie etwa eine komplizierte Auslandsbeteiligung falsch einordnen, eine von Dritten vorbereitete Erklärung ungeprüft unterschreiben oder Warnsignale übergehen, ohne gezielt Steuern hinterziehen zu wollen. Hier droht ein Bußgeld statt einer strafrechtlichen Verurteilung – ein wichtiger Unterschied für Führungszeugnis, berufliche Perspektiven und persönliche Reputation.
Fehler des Steuerberaters können diese Abgrenzung beeinflussen: Ist die Rechtslage schwierig, sind Ihre Angaben vollständig und durften Sie sich auf die Einschätzung verlassen, kann dies gegen Vorsatz sprechen. Haben Sie dagegen aktiv auf riskante „Gestaltungen“ gedrängt oder offensichtliche Widersprüche ignoriert, wird die Verantwortung nicht einfach auf den Berater abgewälzt.
Welche Folgen drohen Mandant und Steuerberater bei der Steuerhinterziehung?
Für Sie als Mandant steht dreierlei im Raum: Nachzahlung, finanzielle Zusatzbelastungen und eine mögliche Strafe.
Die Finanzverwaltung fordert die zu wenig gezahlten Steuern vollständig nach, für bis zu zehn Jahre rückwirkend. Hinzu kommen Zinsen (typischerweise 6 % pro Jahr) und ggf. Säumniszuschläge – die Gesamtsumme liegt häufig deutlich über dem, was bei korrekter Erklärung angefallen wäre. Je nach Höhe des verkürzten Betrags und den genauen Umständen drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, in schweren Fällen mit mehrjähriger Haft ohne Bewährung.
Der Steuerberater ist davon getrennt zu betrachten:
- Strafrechtlich macht er sich nur dann selbst angreifbar, wenn er aktiv an der Hinterziehung mitarbeitet – etwa durch bewusst falsche Erklärungen oder Mitwirkung an Verschleierungsstrukturen.
- Unabhängig davon kann er dem Mandanten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein: Der Steuerberater muss, wenn er gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen hat, Ihren finanziellen Schaden (zusätzliche Steuern, Zinsen, ggf. Strafen) ganz oder teilweise ersetzen.
- Berufsrechtlich drohen Maßnahmen bis hin zum Entzug der Zulassung, wenn durch sein Verhalten das Vertrauen in eine ordentliche Berufsausübung erschüttert wird.
Für Sie ist entscheidend: Selbst wenn der Berater haftet, bleiben Steuerfestsetzung und strafrechtliche Bewertung zunächst auf Ihrer Person liegen. Zivilansprüche gegen den Berater sind ein weiterer Schritt, aber kein Schutzschild im Strafverfahren.
Wie kann ich mich verteidigen, wenn der Steuerberater beteiligt war?
Ziel jeder Verteidigung ist, den Vorwurf zu entschärfen und die Folgen zu begrenzen – idealerweise bis hin zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung. Die wichtigsten Ansatzpunkte sind:
- Vorsatz in Frage stellen: Es geht darum zu belegen, dass Sie auf fachliche Beratung vertraut und keine bewusste Täuschung gewollt haben. E‑Mails, Besprechungsprotokolle, Checklisten und vollständige Unterlagen helfen, Ihre Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Berater und Finanzamt nachzuweisen. Je klarer erkennbar ist, dass Sie Transparenz wollten, desto eher lässt sich aus Hinterziehung eine „bloße“ grob fahrlässige Verkürzung machen.
- Höhe der Verkürzung reduzieren: Die konkrete Summe ist einer der wichtigsten Faktoren für die Strafhöhe. Schon wenige tausend Euro Differenz können entscheiden, ob ein besonders schwerer Fall angenommen wird oder ob noch eine Geldstrafe im Raum steht. Eine saubere Nachberechnung, Korrektur überzogener Schätzungen und Berücksichtigung aller zulässigen Aufwendungen sind daher zentral.
- Schadenswiedergutmachung: Wer Steuern, Zinsen und Zuschläge möglichst früh und umfassend nachzahlt, zeigt tätige Reue. Das senkt in vielen Fällen das Strafmaß und kann – insbesondere bei geringeren Beträgen – eine Einstellung gegen Auflage oder eine moderate Geldstrafe ermöglichen.
- Geständnis- und Verfahrensstrategie: Ein abgestimmtes, glaubwürdiges Einlassungsverhalten ist in aller Regel wertvoller als das starre Bestreiten offenkundiger Sachverhalte. In manchen Konstellationen lässt sich über eine Verständigung, einen Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Zahlung eine öffentliche Hauptverhandlung und das Risiko einer hohen Freiheitsstrafe vermeiden.
Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird – idealerweise bereits bei ersten Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder einer Durchsuchung –, desto größer sind die Handlungsspielräume. Unüberlegte Aussagen aus der Anfangsphase lassen sich später kaum korrigieren.
Kann eine Selbstanzeige helfen, wenn schon ein Steuerberater involviert war?
Ja, eine Selbstanzeige kann auch dann helfen, wenn schon ein Steuerberater involviert war. Die Tatsache, dass Ihre bisherigen Erklärungen über einen Steuerberater liefen, schließt eine Selbstanzeige nicht aus. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen heute erfüllt werden können.
Mit einer wirksamen Selbstanzeige können Sie eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung vollständig vermeiden – selbst bei erheblichen Beträgen. Dafür müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- alle bisher nicht erklärten Sachverhalte offengelegt werden (sämtliche Einkunftsarten, Konten, Verträge, Auslandstrukturen),
- alle betroffenen Jahre erfasst sein, für die noch keine strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist,
- alle relevanten Steuerarten einbezogen werden (z.B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer),
- Steuern, Zinsen und – bei größeren Beträgen – etwaige Zuschläge vollständig gezahlt werden.
Problematisch sind Sperrgründe: Ist etwa bereits eine Betriebsprüfung angeordnet oder ein Strafverfahren eröffnet, entfällt die strafbefreiende Wirkung. Eine spätere „Selbstanzeige“ wirkt dann nur noch strafmildernd.
Gerade hier spielt die Rolle des bisherigen Steuerberaters eine große Rolle: Er kann wichtige Informationen liefern, ist aber möglicherweise selbst betroffen. Daher ist regelmäßig ein unabhängiges, strafrechtlich spezialisiertes Team sinnvoll, das die Gesamtsituation prüft und die Selbstanzeige – falls möglich – inhaltlich und formal so vorbereitet, dass keine Lücken bleiben.
Sind Steuerberater verpflichtet, eine Steuerhinterziehung ihrer Mandanten anzuzeigen?
Steuerberater sind nicht verpflichtet, Steuerhinterziehungen anzuzeigen. Sie dürfen Mandatsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenbaren. Außerdem genießen sie gegenüber den Strafbehörden Aussageverweigerungsrechte.
Ein seriöser Steuerberater oder Rechtsanwalt wird, wenn er eine Steuerhinterziehung bei Mandanten entdeckt, jedoch in aller Regel zunächst auf eine Selbstanzeige drängen (soweit möglich) und, wenn der Mandant diese nicht abgeben möchte, das Mandat niederlegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuerhinterziehung einige Jahre zurückliegt und er das Mandat von einem Kollegen übernommen hat.



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