Kapitalgesellschaften
Share Deal Steuern

Share Deal und Steuern: So planen Sie die steuerliche Belastung beim Anteilskauf richtig

Marius Siemen
|
Rechtsanwalt, Partner
Aktualisiert am 
23.07.2026
6
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einem Share Deal werden Anteile (Shares) am Unternehmen verkauft; besteuert wird der Veräußerungsgewinn, also Kaufpreis abzüglich Anschaffungskosten und Veräußerungskosten, nicht der gesamte Kaufpreis.
  • Kapitalgesellschaften als Verkäufer versteuern Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zu einem sehr kleinen Teil, typischerweise zu effektiv rund 1,5 % (Körperschaftsteuer und Gewerbsteuer).
  • Ein Asset Deal kann für den Käufer steuerlich vorteilhafter sein, ist aber für den Verkäufer in Form einer Kapitalgesellschaft steuerlich deutlich höher belastet.
  • Share Deals können neben Einkommen- und Körperschaftsteuer auch Grunderwerbsteuer auslösen.

Wie hoch sind die Steuern bei einem Share Deal?

Die steuerliche Belastung eines Share Deals hängt vor allem davon ab, welche Rechtsform Käufer, Verkäufer und verkauftes Unternehmen haben sowie wie hoch der Veräußerungsgewinn ist. Der Veräußerungsgewinn ist stets der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten abzüglich Veräußerungskosten.

Bei einem Share Deal veräußert der Verkäufer Gesellschaftsanteile anstatt einzelner Assets. Steuerlichist dabei zwischen der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft und einem Anteil an einer Personengesellschaft zu unterscheiden.

Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft

Die Steuer aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft hängt insbesondere vom Gesellschafter ab. Im Einzelnen:

  • Kapitalgesellschaften: Für Kapitalgesellschaften (z.B. eine GmbH, die Anteile an einer Tochter-GmbH verkauft) gilt: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind zu 95 % steuerfrei. Die übrigen 5 % des Veräußerungsgewinns werden mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % bedeutet das für den Veräußerungsgewinn effektiv eine Steuerbelastung von rund 0,75 % Körperschaftsteuer; zusammen mit Gewerbesteuer liegen die effektiven Steuern regelmäßig im Bereich von etwa 1,5 % bis etwas darüber, abhängig vom Gewerbesteuer-Hebesatz.
  • Natürliche Personen: Bei einer wesentlichen Beteiligung (mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre), wird der Gewinn nach § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst; die Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten und Veräußerungskosten. Dieser Gewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 % steuerfrei, was bei einem Spitzensteuersatz von 45 % zu einer effektiven Einkommensteuerbelastung von 27 % auf den Gewinn führt. Hinzu kommt ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
  • Personengesellschaften: Bei Personengesellschaften hängt die Belastung davon ab, ob die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden und welche Gesellschafterstruktur vorliegt, da sie einkommensteuerlich und körperschaftsteuerlich transparent sind. Danach erfolgt die Besteuerung mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Gesellschafterebene.

Die Gewerbesteuer wird hingegen auf Ebene der Personengesellschaft erhoben. Je nach Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn etwa 15 %.

Bei einer natürlichen Person als Gesellschafter einer Personengesellschaft wird nach dem Teileinkünfteverfahren 60% des Veräußerungsgewinns mit Einkommensteuer besteuert, was bei einem Spitzensteuersatz von 45 % zu einer effektiven Einkommensteuerbelastung von 27 % führt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann eine natürliche Person die Gewerbesteuer bis zu 14 % (Gewerbesteuer-Hebesatz von 400%) auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Ein höherer Gewerbesteuersatz kann die effektive Steuerlast einer natürlichen Person erhöhen.

Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Veräußerungsgewinn aus Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei, sodass abhängig von Gewerbesteuer-Hebesatz der effektive Steuersatz aus Körperschaftsteuer und Gewerbsteuer insgesamt ca. 30 % beträgt.

Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft

Auch die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft variiert je nach Gesellschafter. Im Einzelnen:

  • Natürliche Personen: Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines gesamten Anteils an einer gewerblichen Personengesellschaft – bestehend aus dem Gesellschaftsanteil und dem Sonderbetriebsvermögen – unterliegt der begünstigten tariflichen Besteuerung in Form von Freibeträgen oder eines begünstigten Einkommensteuersatzes. Danach kann auf Antrag eine natürliche Person, die mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig ist, nur einmal einen Veräußerungsgewinn von bis zu 5 Mio. € mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 % seines durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 % besteuern. Beträgt der Durchschnittssteuersatz beispielsweise 40% wird der Veräußerungsgewinn von bis zu 5 Mio. € nicht mit dem Grenzsteuersatz von 45 % sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 22,4 % besteuert. Wird nicht der gesamte Anteil veräußert, sondern nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils, wird der Veräußerungsgewinn nicht begünstigt. Es gelten die allgemeinen Regeln (s.o.).
  • Kapitalgesellschaften: Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Mitunternehmeranteil, unterliegt der Veräußerungsgewinn voll der Körperschaftsteuer; eine Befreiung wie bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 8b KStG greift für Mitunternehmeranteile nicht. Danach beträgt der effektive Steuersatz aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ca. 30 % abhängig vom Gewerbesteuer-Hebesatz.

Die Gewerbesteuer wird hingegen auf Ebene der Personengesellschaft, die veräußert wird, ermittelt und erhoben. Der Veräußerungsgewinn ist im Gewerbeertrag enthalten, soweit der Veräußerungsgewinn auf eine Kapitalgesellschaft entfällt. Entfällt der Veräußerungsgewinn auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person, wird der Veräußerungsgewinn nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, sodass darauf keine Gewerbesteuer erhoben wird.

Welche steuerlichen Aspekte muss der Verkäufer bei einem Share Deal beachten?

Für den Verkäufer entscheidet die Rechtsform und die Zuordnung der Anteile (Privat- oder Betriebsvermögen) darüber, wie der Veräußerungsgewinn besteuert wird. Kapitalgesellschaften profitieren von der weitgehenden Steuerfreiheit nach § 8b KStG.

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Gewerbliche Personengesellschaft oder Einzelunternehmer veräußert Anteile an einer Kapitalgesellschaft: Soweit der Veräußerungsgewinn auf natürliche Personen entfällt, kann die Besteuerung bis zu einem Veräußerungsgewinn von 2 Mio. € zeitlich aufgeschoben werden, indem der Gewinn auf Reinvestitionen in neu angeschaffte Kapitalgesellschaftsanteile, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B.  Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen) oder Gebäude. Bei der Übertragung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur der steuerpflichtige Anteil von 60 % des Veräußerungsgewinns möglich. Die Übertragung muss nicht im Jahr der Veräußerung erfolgen, sondern kann auch über eine Reinvestitionsrücklage innerhalb der folgenden 2 Jahren (bei Anteilen oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern) bzw. 4 Jahren bei Gebäuden erfolgen. Bei nicht durchgeführter Reinvestition ist die Rücklage gewinnwirksam aufzulösen zuzüglich mit einer Verzinsung von 6 % pro Jahr. Für Kapitalgesellschaften gilt die Sonderregelung nicht, da der Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei ist.
  • Sperrfirsten: Umwandlungen zum Beispiel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bzw. umgekehrt, können im Zeitpunkt der Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz grundsätzlich steuerneutral erfolgen. Bei Veräußerung muss der Verkäufer insbesondere prüfen, ob seine Anteile sperrfristbehaftet sind. Ein Share Deal innerhalb der Sperrfrist kann eine umfangreiche Nachversteuerung der stillen Reserven aus der ursprünglichen Einbringung auslösen.
  • Bestimmte Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungen und Pensionsfonds: Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nicht steuerlich begünstigt; § 8b Abs. 2 KStG gilt nicht.  

Welche steuerlichen Aspekte spielen für den Käufer beim Share Deal eine Rolle?

Je nach Rechtsform der erworbene Zielgesellschaft unterscheiden sich die steuerlichen Aspekte für den Käufer wie folgt:

  • Erwerb einer Kapitalgesellschaft: Für den Käufer ist entscheidend, dass er bei Erwerb einer Kapitalgesellschaft nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter erwirbt, sondern die Anteile an der Gesellschaft – und damit mittelbar deren Vermögen, Schulden und steuerliche Historie. Die Anschaffungskosten für den Anteile kann grundsätzlich nicht unmittelbar abgeschrieben werden. Eine sog. außerplanmäßige Abschreibung ist nur möglich, wenn es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung handelt. Die außerplanmäßige Abschreibung einer Beteiligung mindert jedoch nicht das steuerliche Einkommen.
  • Erwerb einer Personengesellschaft: Bei Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft handelt es sich steuerlich um einen Asset Deal. Dabei wird der Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft verteilt. Liegt der Kaufpreis über den Buchwert, führt dies zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten für den Erwerber (sog. Step Up), der in einer separaten Ergänzungsbilanz abgebildet wird.  

Für den Käufer sind außerdem versteckte Risiken wichtig: Beim Share Deal übernimmt er Verbindlichkeiten, steuerliche Risiken  und Haftung für frühere Steuerpositionen der Gesellschaft. Ferner kann der Share Deal zum Untergang von Verlustvorträgen der Zielgesellschaft führen. Die steuerliche Due Diligence zielt deshalb darauf ab, Verlustvorträge, stille Reserven, offene Streitigkeiten, grunderwerbsteuerliche Risiken sowie etwaige Sperrfristen und Sonderregelungen im Detail zu prüfen. Die in der Tax Due Diligence identifizierten steuerlichen Risiken sollten durch geeignete Steuerklauseln im Unternehmenskaufvertrag berücksichtigt werden.

Welche weiteren steuerlichen Folgen hat ein Share Deal (Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer etc.)?

Bei Share Deals stellen sich regelmäßig komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer. Der Gesetzgeber hat auf Steuervermeidungsstrategien reagiert, bei denen große Immobilienportfolios über Share Deals übertragen wurden, ohne dass Grunderwerbsteuer anfiel; die Steuerausfälle wurden auf rund 1 Mrd. € jährlich geschätzt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 wurden Anteilsgrenzen gesenkt und Fristen verlängert, sodass bereits niedrigere Beteiligungsquoten und bestimmte Umstrukturierungen im Konzern Grunderwerbsteuer auslösen können.

Für Käufer und Verkäufer bedeutet dies:

  • Wird durch den Share Deal ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbstatbestand erfüllt, fällt Grunderwerbsteuer auf den maßgeblichen Grundstückswert an, typischerweise mit einem Steuersatz von 3,5 % bis 6,5 % abhängig vom Bundesland.
  • Spezielle Vergünstigungen, etwa bei konzerninternen Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG, können die Grunderwerbsteuer ganz oder teilweise vermeiden, setzen aber eine wirtschaftliche Tätigkeit und bestimmte Beteiligungs- und Halteanforderungen voraus; die Finanzverwaltung hat hierzu 2023 ihre Anwendungserlasse angepasst und etwa die wirtschaftliche Tätigkeit und die maßgebliche Beteiligungsebene präzisiert.

Umsatzsteuerlich ist zu differenzieren:

  • Grundsätzlich umsatzsteuerbar, aber steuerfrei: Prinzipiell liegt bei einer Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft oder eines Anteils an einer Personengesellschaft ein steuerbarer Umsatz vor, der jedoch steuerfrei ist.
  • Verzicht möglich: Auf die Befreiung kann nach § 9 UStG verzichtet werden, wenn der Erwerber Unternehmer ist und die Anteile für sein Unternehmen erwirbt; dann wird der Umsatz steuerpflichtig und der Veräußerer kann Vorsteuer aus Transaktionskosten geltend machen.
  • Sonderfall Geschäftsveräußerung im Ganzen: In Sonderfällen, in denen ein Betrieb bzw. Unternehmen übergeht, kann ein Share Deal als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden.

Auch die umsatzsteuerlichen Aspekte müssen deshalb im Unternehmenskaufvertrag gewürdigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Veräußerungsgewinn bei einem Share Deal konkret berechnet?

Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der unmittelbar zurechenbaren Veräußerungskosten. Bei Veräußerung einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft bleiben 95 % dieses Gewinns steuerfrei, 5 % werden mit ca. 30% besteuert (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Veräußerung eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer Personengesellschaft gilt die o.g. Begünstigung nicht. Bei Veräußerung einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person mit einer wesentlichen Beteiligung werden nach dem Teileinkünfteverfahren 60 % des Veräußerungsgewinns mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bei Veräußerung eines gesamten Anteils an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine natürliche Person kann unter bestimmten Voraussetzungen ein begünstigter Einkommensteuertarif gelten. Das gilt nicht, wenn nur ein Teil veräußert wird. Ist Verkäufer eine Kapitalgesellschaft wird der vollständige Veräußerungsgewinn mit ca. 30 % besteuert.
Ab welcher Beteiligungsschwelle greift die Besteuerung nach § 17 EStG bei natürlichen Personen?
Sobald eine natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, gehört der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG und unterliegt dem Teileinkünfteverfahren.
Warum sind Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus Share Deals überwiegend steuerfrei?
Die weitgehende Steuerfreistellung nach § 8b KStG von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll verhindern, dass derselbe Unternehmensgewinn in Beteiligungsketten mehrfach mit Körperschaftsteuer belastet wird; die Gewinne werden erst besteuert, wenn sie als Dividenden an natürliche Personen ausgeschüttet werden.
Kann ein Share Deal Grunderwerbsteuer auslösen, obwohl keine Immobilie direkt verkauft wird?
Ja. Werden durch den Anteilserwerb bestimmte Beteiligungsschwellen an grundbesitzenden Gesellschaften erreicht oder überschritten, kann dies nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang auslösen, auch wenn rechtlich nur Anteile übertragen werden.
Wann ist ein Asset Deal steuerlich sinnvoller als ein Share Deal?

Ein Asset Deal ist vor allem dann sinnvoller, wenn der Käufer ein hohes Abschreibungspotenzial („Step-up“) benötigt und die Mehrsteuer auf Verkäuferseite durch vorhandene Verlustvorträge oder besondere Gestaltungen weitgehend kompensiert werden kann; umgekehrt ist der Share Deal steuerlich attraktiver, wenn der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft ist und Veräußerungsgewinne weitgehend steuerfrei sind.