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Pflichtteil

Pflichtteil berechnen: So ermitteln Sie Quote, Nachlasswert und Ergänzungsanspruch

Profilbild von Marius Siemen, Rechtsanwalt und Partner bei Siemen Conrady am Standort München
Marius Siemen
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Rechtsanwalt, Partner
Aktualisiert am 
10.8.2026
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  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.
  • Maßgeblich ist der Verkehrswert des Nachlasses am Todestag abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erhöhen den Pflichtteil über den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
  • Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern. Voraussetzung ist jeweils, dass sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Eltern haben grundsätzlich nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und sie nicht nach § 2309 BGB ausgeschlossen sind. Geschwister, Nichten, Neffen und andere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Enkel und andere entferntere Abkömmlinge sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn sie im konkreten Erbfall gesetzliche Erben wären und kein näherer Abkömmling sie nach § 2309 BGB verdrängt. Der Pflichtteil ist kein Erbteil, sondern ein Geldanspruch gegen die Erben.

Wie berechnet man den Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils und wird berechnet, indem der Nettonachlasswert mit der Pflichtteilsquote multipliziert wird.

  • Erbquote: Zunächst ist zu ermitteln, welchen Anteil der Berechtigte ohne Testament geerbt hätte. Diese gesetzliche Erbquote hängt insbesondere vom Güterstand, der Zahl der Kinder und weiteren gesetzlichen Erben ab. Lebten die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und gibt es zwei Kinder, erbt der Ehegatte die Hälfte und jedes Kind ein Viertel. Die Pflichtteilsquote jedes Kindes beträgt dann ein Achtel.
  • Nachlasswert: Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Abgezogen werden insbesondere Schulden des Erblassers und die Kosten der Beerdigung. Wie der Erblasser selbst sein Vermögen bewertet hat, spielt keine Rolle.
  • Rechenbeispiel: Hinterlässt ein verheirateter Vater bei Zugewinngemeinschaft einen Nettonachlasswert von 800.000 EUR und setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, können die beiden Kinder unter diesen Voraussetzungen jeweils ein Achtel verlangen. Jedes Kind erhält dann einen Pflichtteil von 100.000 EUR. Die Ehefrau muss insgesamt 200.000 EUR in Geld auszahlen, auch wenn das Vermögen überwiegend aus einer Immobilie besteht. Die Berechnung kann sich jedoch ändern, wenn weitere Umstände, etwa ein anderer Güterstand, weitere Erben oder Nachlassverbindlichkeiten, zu berücksichtigen sind.

Wie werden Immobilien und Unternehmen bewertet?

Immobilien werden für den Pflichtteil grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert am Todestag angesetzt. Bei Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen ist der objektive Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

  • Immobilien: Bei Immobilien wird der Verkehrswert in der Regel durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Wird die Immobilie kurz nach dem Erbfall tatsächlich verkauft, kann der erzielte Preis ein starkes Indiz für den Wert sein, wenn die Verkaufsbedingungen mit einem gewöhnlichen Verkauf vergleichbar sind. Über die Bewertung entsteht in der Praxis häufig der eigentliche Streit.
  • Unternehmen: Für Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen gibt es keine einheitliche Bewertungsmethode. Je nach Unternehmen kommen insbesondere Ertragswert, Liquidationswert, Substanzwert oder Vergleichswerte in Betracht. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln können bei der Bewertung relevant sein; ob und in welchem Umfang sie den Pflichtteil beeinflussen, hängt vom Einzelfall ab. Sie können außerdem Fragen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs auslösen.

Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben?

Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben Auskunft über den Nachlass, ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Ermittlung erforderlicher Werte verlangen (§ 2314 BGB).

  • Auskunft: Die Erben müssen die Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten offenlegen. Dazu gehören auch Schenkungen, soweit sie für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch oder einen Ausgleich unter Abkömmlingen relevant sein können. Nicht jede lebzeitige Zuwendung wird dabei automatisch berücksichtigt; etwa bei gemischten Schenkungen oder Ausnahmen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ohne diese Auskunft lässt sich der Pflichtteil regelmäßig nicht zuverlässig berechnen.
  • Notarielles Verzeichnis: Der Berechtigte kann verlangen, dass ein Notar ein Nachlassverzeichnis aufnimmt. Der Notar muss den Nachlass grundsätzlich selbstständig ermitteln und darf die Angaben der Erben nicht ungeprüft übernehmen. Eine schrankenlose Vollermittlung ist jedoch nicht geschuldet. Die erforderlichen Kosten sind grundsätzlich vom Nachlass zu tragen.
  • Wertgutachten: Der Berechtigte kann verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird, soweit dies erforderlich ist. Die erforderlichen Kosten sind grundsätzlich vom Nachlass zu tragen. Das Gutachten bindet die Erben nicht, kann aber eine wichtige Grundlage für die weitere Berechnung und Verhandlung sein.

Wann besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann bestehen, wenn der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Der Wert der Schenkung wird dann unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB bei der Berechnung berücksichtigt. Nicht jede Übertragung ist automatisch eine berücksichtigungsfähige Schenkung; bei gemischten Schenkungen zählt grundsätzlich nur der unentgeltliche Teil.

  • Abschmelzung: Maßgeblich ist, wie viele volle Jahre zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegen. Im ersten Jahr wird die Schenkung vollständig berücksichtigt; mit jedem weiteren vollen Jahr verringert sich der zu berücksichtigende Wert um ein Zehntel. Liegt die Schenkung sieben volle Jahre zurück, werden grundsätzlich noch drei Zehntel berücksichtigt. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich außer Betracht.
  • Vorbehaltene Rechte: Behält sich der Schenker an einer verschenkten Immobilie einen umfassenden Nießbrauch vor, beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich nicht zu laufen, weil er die wirtschaftliche Nutzung weitgehend behält. Bei einem Wohnrecht gibt es keine automatische Regel: Entscheidend ist im Einzelfall, ob der Schenker die Immobilie weiterhin wesentlich nutzen kann. Wer durch Schenkungen Pflichtteilsansprüche reduzieren möchte, sollte diese Folgen berücksichtigen.
  • Ehegatten: Bei einer tatsächlichen Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe. Besteht die Ehe bis zum Tod fort, wird die Schenkung daher grundsätzlich vollständig berücksichtigt, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt. Ob eine Übertragung tatsächlich eine Schenkung ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Wann verjährt der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall, seiner Enterbung oder sonstigen Beeinträchtigung und von der Person des Erben als Schuldner Kenntnis erlangt oder dies grob fahrlässig nicht weiß. Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Stirbt der Erblasser etwa im März 2026 und erfährt das Kind sofort von seiner Enterbung, endet die Frist am 31. Dezember 2029. Ein einfaches Schreiben an die Erben hemmt die Verjährung nicht; möglich sind etwa ernsthafte Verhandlungen oder eine Klage. Eine reine Auskunftsklage hemmt den Zahlungsanspruch allerdings nicht ohne Weiteres. Für Pflichtteilsergänzungsansprüche gelten teilweise Besonderheiten, insbesondere bei Ansprüchen gegen Beschenkte.

Wie lässt sich der Pflichtteil vermeiden oder reduzieren?

Der Pflichtteil lässt sich regelmäßig nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht vollständig ausschließen. Frühzeitige Schenkungen können den Pflichtteil zwar reduzieren, lösen aber unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

  • Verzicht: Ein Pflichtteilsverzicht wird zwischen dem Erblasser und dem Berechtigten notariell vereinbart (§§ 2346, 2348 BGB). Häufig erhält der Verzichtende dafür eine Abfindung. Ein solcher Verzicht kann insbesondere bei der Unternehmensnachfolge sinnvoll sein.
  • Anrechnung: Lebzeitige Zuwendungen werden nur auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 BGB). Eine nachträgliche Anordnung im Testament reicht grundsätzlich nicht aus, sofern die Anrechnung nicht wirksam vorbehalten wurde. Wer Kindern zu Lebzeiten Vermögen überträgt, sollte die Anrechnung deshalb eindeutig im Zusammenhang mit der Schenkung, etwa im Schenkungsvertrag, regeln.
  • Stundung: Erben haben unter den Voraussetzungen des § 2331a BGB einen Anspruch auf Stundung, wenn die sofortige Zahlung des Pflichtteils für sie eine unbillige Härte wäre. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn sonst das Familienheim oder ein Unternehmen verkauft werden müsste. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in den abschließend geregelten Fällen schwerer Verfehlungen möglich. Die Verfügung von Todes wegen muss die konkrete Verfehlung angeben (§§ 2333, 2336 BGB).

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes?
Der Pflichtteil eines Kindes beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Bei einem verheirateten Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern beträgt er regelmäßig ein Achtel des Nettonachlasswerts je Kind. Die Berechnung kann sich durch weitere Umstände, etwa einen anderen Güterstand, weitere Erben oder Nachlassverbindlichkeiten, ändern.
Muss der Pflichtteil versteuert werden?
Ja. Der Pflichtteilsanspruch entsteht zivilrechtlich mit dem Erbfall. Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich erst, wenn der Berechtigte den Pflichtteil geltend macht; eine Auszahlung ist dafür nicht erforderlich. Dabei kann der Berechtigte seinen persönlichen Freibetrag nutzen, und die Erben können den geltend gemachten Pflichtteil grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehen.
Zählen Schenkungen zum Pflichtteil?
Ja, unter den Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs können Schenkungen berücksichtigt werden. Hat der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt, wird der Wert der Schenkung grundsätzlich mit jedem vollen Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Nicht jede Übertragung wird automatisch erfasst; bei gemischten Schenkungen zählt grundsätzlich nur der unentgeltliche Teil.
Haben Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil?
Nein. Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern; bei Eltern ist insbesondere § 2309 BGB zu beachten.
Kann der Pflichtteil in Raten gezahlt werden?
Grundsätzlich nein. Der Pflichtteil ist mit dem Erbfall sofort fällig; einen allgemeinen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nicht. Erben können jedoch unter den Voraussetzungen des § 2331a BGB eine Stundung verlangen, wenn die sofortige Zahlung für sie eine unbillige Härte wäre.