Substanzwertverfahren: Berechnung, Anwendung und Alternativen zur Unternehmensbewertung
- Das Substanzwertverfahren ermittelt den Unternehmenswert als Summe der Zeitwerte aller Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden – unabhängig von der künftigen Ertragskraft.
- Es kommt vor allem zum Einsatz, wenn keine verlässliche Ertragsprognose möglich ist, etwa bei Liquidation, Verlustbetrieben oder als Wertuntergrenze bei Verhandlungen.
- Gegenüber ertragsorientierten Verfahren wie dem Ertragswert- oder DCF-Verfahren vernachlässigt der Substanzwert die Zukunftsaussichten des Unternehmens vollständig.
Was ist das Substanzwertverfahren?
Das Substanzwertverfahren ist ein Bewertungsverfahren, das den Unternehmenswert unmittelbar aus der vorhandenen Vermögenssubstanz ableitet, statt künftige Erträge zu prognostizieren. Der Wert ergibt sich aus der Summe der Zeitwerte aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände abzüglich sämtlicher Schulden – im Kern also eine Wiederbeschaffungswertbetrachtung: Was würde es kosten, das Unternehmen mit all seinen Wirtschaftsgütern heute neu aufzubauen oder zu erwerben?
Typischerweise wird das Substanzwertverfahren eingesetzt, wenn eine verlässliche Ertragsprognose nicht möglich oder nicht aussagekräftig ist – etwa bei Unternehmen kurz vor der Liquidation, bei chronisch verlustträchtigen Betrieben oder bei vermögensverwaltenden Gesellschaften ohne nennenswerten operativen Geschäftsbetrieb. Auch als Wertuntergrenze in Verhandlungen wird der Substanzwert häufig herangezogen, da er unabhängig von optimistischen Ertragsannahmen eine objektiv nachvollziehbare Bewertungsbasis liefert.
Die zentrale Stärke des Verfahrens liegt in seiner Nachvollziehbarkeit: Da es auf real vorhandenen, bilanzierbaren Werten aufbaut, ist es weniger anfällig für spekulative Annahmen als ertragsorientierte Verfahren. Die zentrale Schwäche ist spiegelbildlich dieselbe Eigenschaft: Das Verfahren blendet die tatsächliche Ertragskraft, Marktposition, Kundenbeziehungen und Zukunftsaussichten des Unternehmens vollständig aus und bildet damit den eigentlichen wirtschaftlichen Wert eines gut laufenden Unternehmens häufig nur unzureichend ab.
Wie wird der Unternehmenswert nach dem Substanzwertverfahren berechnet?
Der Substanzwert berechnet sich, indem von der Summe der Zeitwerte aller Vermögensgegenstände die Summe der Schulden abgezogen wird. Maßgeblich sind dabei nicht die Buchwerte aus der Handelsbilanz, sondern die tatsächlichen Verkehrs- beziehungsweise Wiederbeschaffungswerte zum Bewertungsstichtag.
In der Praxis läuft die Berechnung in mehreren Schritten ab: Zunächst werden sämtliche materiellen Vermögensgegenstände – Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte – einzeln mit ihrem aktuellen Zeitwert angesetzt, der häufig erheblich vom fortgeführten Buchwert abweicht. Anschließend werden immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Lizenzen oder Markenrechte bewertet, sofern sie eigenständig verkehrsfähig sind. Von der so ermittelten Bruttosumme werden schließlich alle Verbindlichkeiten zum Nennwert oder Barwert abgezogen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ein Produktionsunternehmen verfügt über ein Betriebsgrundstück mit einem Verkehrswert von 1.200.000 EUR (Buchwert: 400.000 EUR), Maschinen mit einem Zeitwert von 600.000 EUR (Buchwert: 250.000 EUR) sowie Vorräte im Wert von 200.000 EUR. Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf 500.000 EUR.

Annahme: Die Zeitwerte wurden vereinfachend als bereits ermittelt unterstellt; in der Praxis erfordert insbesondere die Bewertung von Grundstücken und Maschinen regelmäßig ein gesondertes Sachverständigengutachten.
Auffällig ist die deutliche Differenz zum bilanziellen Eigenkapital: Auf Basis der Buchwerte (400.000 EUR + 250.000 EUR + 200.000 EUR − 500.000 EUR) ergäbe sich lediglich ein Wert von 350.000 EUR – der Substanzwert von 1.500.000 EUR liegt damit mehr als viermal so hoch. Dieser Unterschied zeigt, warum der Substanzwert insbesondere bei Unternehmen mit werthaltigem Anlagevermögen und niedrigen Buchwerten (etwa wegen langjähriger Abschreibung) erheblich von der Handelsbilanz abweichen kann.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen beim Substanzwertverfahren?
Da der Substanzwert unmittelbar von den angesetzten Einzelwerten abhängt, bestehen an mehreren Stellen Spielräume, die den Unternehmenswert beeinflussen können.
- Bewertungsstichtag und Marktlage: Da Grundstücke, Immobilien und andere Vermögensgegenstände zum Verkehrswert angesetzt werden, wirkt sich die Wahl des Bewertungsstichtags unmittelbar aus – in Zeiten steigender Immobilienpreise kann bereits eine Verschiebung um wenige Monate den Substanzwert spürbar verändern.
- Bewertungsgutachten und -methodik: Die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände, insbesondere von Immobilien und Spezialmaschinen, hängt stark von der gewählten Bewertungsmethode und dem beauftragten Gutachter ab. Unterschiedliche Gutachten können hier zu spürbar abweichenden Ergebnissen kommen.
- Ansatz oder Nichtansatz immaterieller Werte: Ob und in welcher Höhe selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Kundenlisten) angesetzt werden, ist häufig Verhandlungssache, da diese – anders als erworbene Rechte – bilanziell meist nicht aktiviert sind, aber real Wert schaffen können.
- Behandlung stiller Lasten: Rückstellungen für Pensionen, drohende Rechtsstreitigkeiten oder Instandhaltungsstau werden im Substanzwertverfahren häufig unterschiedlich streng angesetzt – eine vollständige und realistische Erfassung dieser stillen Lasten ist entscheidend für ein belastbares Ergebnis.
Wer den Substanzwert als Verhandlungsbasis nutzt, sollte diese Spielräume kennen und die zugrunde liegenden Bewertungsannahmen transparent offenlegen – nur so lässt sich vermeiden, dass der ermittelte Wert von der Gegenseite grundsätzlich infrage gestellt wird.
Welche Alternativen bestehen zum Substanzwertverfahren?
Neben dem Substanzwertverfahren stehen weitere etablierte Bewertungsverfahren zur Verfügung, die sich vor allem darin unterscheiden, ob sie auf die vorhandene Substanz oder auf künftige Erträge abstellen.

Ertragswert- und DCF-Verfahren liefern in der Regel realistischere Werte für operativ tätige, ertragsstarke Unternehmen, da sie die tatsächliche Ertragskraft abbilden. Das Multiple-Verfahren eignet sich vor allem zur schnellen Einordnung anhand von Marktvergleichen, ist jedoch stark von der Verfügbarkeit passender Vergleichsunternehmen abhängig. In der Praxis werden die Verfahren häufig kombiniert eingesetzt, etwa indem der Substanzwert als Plausibilitätsuntergrenze neben einem Ertragswert- oder DCF-Ergebnis herangezogen wird.
Wann wird das Substanzwertverfahren eingesetzt?
Das Substanzwertverfahren wird vor allem dann eingesetzt, wenn ertragsorientierte Verfahren keine verlässlichen Ergebnisse liefern oder aus anderen Gründen nicht sachgerecht sind.
Klassische Anwendungsfälle sind die Bewertung von Unternehmen in Liquidation oder Insolvenznähe, bei denen keine tragfähige Ertragsprognose mehr möglich ist, sowie stark vermögensverwaltende Gesellschaften ohne nennenswerten operativen Geschäftsbetrieb, etwa reine Immobilienhaltungsgesellschaften. Auch bei Startups oder jungen Unternehmen ohne belastbare Ertragshistorie kann der Substanzwert als ergänzende Kontrollgröße dienen, auch wenn er den eigentlichen wirtschaftlichen Wert dort selten angemessen abbildet. Nicht zuletzt wird der Substanzwert häufig als Mindestwert oder Verhandlungsuntergrenze herangezogen – ein Verkäufer wird selten bereit sein, unter dem Substanzwert zu veräußern, selbst wenn ertragsorientierte Verfahren einen niedrigeren Wert ergeben.
Für operativ erfolgreiche, wachstumsstarke Unternehmen ist das Substanzwertverfahren dagegen regelmäßig ungeeignet, da es den eigentlichen Werttreiber – die künftige Ertragskraft – systematisch ausblendet und den Unternehmenswert in solchen Fällen deutlich unterschätzen kann.
Wie wird das Bewertungsverfahren für steuerliche Zwecke ausgewählt?
Für steuerliche Zwecke – insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei Einbringungen und Umwandlungen – ist die Wahl des Bewertungsverfahrens nicht vollständig frei, sondern in § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) einer festen Rangfolge unterworfen.
- Vorrangig: tatsächliche Verkäufe. Liegen zeitnahe Verkäufe von Anteilen unter fremden Dritten vor – grundsätzlich innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag –, ist der Unternehmenswert vorrangig aus diesen Verkaufspreisen abzuleiten. Ein Wahlrecht besteht in diesem Fall nicht.
- Zweitrangig: im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Methode. Fehlen zeitnahe Verkäufe, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln – etwa dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1, dem DCF-Verfahren oder branchenüblichen Multiplikatoren. Hier besteht ein echtes Wahlrecht zwischen mehreren anerkannten Methoden, allerdings nur, wenn die gewählte Methode auch außerhalb des Steuerrechts in der jeweiligen Branche tatsächlich gebräuchlich ist und nachvollziehbar dokumentiert wird. Die bloße Auswahl der Methode mit dem niedrigsten Ergebnis genügt dem Finanzamt gegenüber nicht als Begründung.
- Auffangregelung: vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG). Wird keine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Methode angewendet oder lässt sich eine solche nicht ableiten, schreibt das Gesetz das vereinfachte Ertragswertverfahren vor – es sei denn, dieses würde zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen.
- Untergrenze in jedem Fall: der Substanzwert. Unabhängig davon, welches Verfahren gewählt oder angewendet wird, darf der so ermittelte Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG niemals unter dem Substanzwert liegen. Das Substanzwertverfahren wird für steuerliche Zwecke deshalb in der Praxis kaum als Hauptverfahren gewählt, sondern dient vor allem als Kontrollrechnung und gesetzliche Wertuntergrenze.
Für die Praxis bedeutet das: Wer für steuerliche Zwecke ein anderes Verfahren als das vereinfachte Ertragswertverfahren ansetzen möchte, muss gegenüber dem Finanzamt begründen können, dass diese Methode im betreffenden Geschäftszweig tatsächlich üblich ist – eine reine Zweckmäßigkeitsentscheidung zugunsten des niedrigsten Werts reicht nicht aus. In jedem Fall sollte parallel der Substanzwert ermittelt werden, um sicherzustellen, dass der steuerlich anzusetzende Wert diese gesetzliche Untergrenze nicht unterschreitet.



.avif)