Debt-to-Equity-Swap: Ein wichtiges Instrument für Unternehmen in der Krise
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Debt-to-Equity-Swap wandelt Schulden eines Unternehmens in Eigenkapital um und kann somit bei drohender Überschuldung Abhilfe schaffen.
- Die Umsetzung erfolgt meist über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage; Bewertung der Forderung, Bezugsrechte und die Rolle der Altgesellschafter müssen sauber gestaltet werden.
- Steuerlich drohen Sanierungsgewinne, die über § 3a EStG gezielt ganz oder teilweise steuerfrei gestellt werden können, wenn echte Sanierungsmaßnahmen vorliegen – hier sollten vorab verbindliche Auskunft oder Steuerversicherung geprüft werden.
Was ist ein Debt-to-Equity-Swap genau?
Bei einem Debt-to-Equity-Swap verzichtet ein Gläubiger auf seine Forderung (zum Beispiel ein Gesellschafterdarlehen) gegen das Unternehmen und erhält im Gegenzug Anteile am Unternehmen. Damit werden Verbindlichkeiten zu Eigenkapital und die Bilanz wird von den Verbindlichkeiten entsprechend entlastet.
Der Debt-to-Equity-Swap ist besonders hilfreich, wenn die Schuldenlast so hoch ist, dass Banken Kredite kündigen oder Verpflichtungserklärung des Kreditnehmers verletzt werden. Der Swap kann dann die zentrale Maßnahme sein, um ein tragfähiges Sanierungskonzept zu schaffen. Typische Einsatzfälle sind etwa stark verschuldete GmbHs oder AGs mit negativem Eigenkapital, Unternehmen in Sanierungs- oder Insolvenzplanverfahren sowie Konzerntöchter, deren Gesellschafterdarlehen in Beteiligungen umgewandelt werden sollen.
Wann wird ein Debt-to-Equity-Swap eingesetzt?
Ein Debt-to-Equity-Swap wird eingesetzt, wenn das Unternehmen deutlich überschuldet oder akut sanierungsbedürftig ist und andere Maßnahmen (Zinsreduktion, Laufzeitverlängerung) nicht ausreichen. Der wichtigste Effekt ist die sichtbare Entschuldung: Verbindlichkeiten verschwinden aus der Bilanz und werden durch Eigenkapital ersetzt.
Das verbessert zentrale Kennzahlen wie Eigenkapitalquote und Verschuldungsgrad und kann dazu führen, dass eine bilanzielle Überschuldung entfällt. Bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden eines Unternehmens sein Vermögen übersteigen, sodass das Eigenkapital negativ ist. Für Sanierungspläne gegenüber Banken oder Gerichten ist dieser Schritt oft die Voraussetzung, um überhaupt weiter verhandeln zu können. Gleichzeitig verändert der Swap die Machtverhältnisse: Der Gläubiger wird Gesellschafter und erhält Stimmrechte.
Ein Debt-to-Equity-Swap sollte daher nie isoliert betrachtet werden, sondern immer als Teil eines Gesamtkonzepts.
Wie läuft die gesellschaftsrechtliche Umsetzung eines Debt-to-Equity-Swap ab?
Gesellschaftsrechtlich wird ein Debt-to-Equity-Swap bei Kapitalgesellschaften in der Regel über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage umgesetzt. Der Gläubiger bringt seine Forderung als Sacheinlage ein und erhält dafür neue Anteile. Dafür sind mehrere Schritte notwendig:
- Beschluss: Es braucht einen Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungsbeschluss über die Kapitalerhöhung, der Nennbetrag und Anzahl der neuen Anteile festlegt.
- Bezeichnung: Die einzubringende Forderung muss im Beschluss und in den Einlageverträgen eindeutig beschrieben werden (Höhe, Gläubiger, Rechtsgrund).
- Bewertung: Der Wert der Forderung ist zu bestimmen; wird sie zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Buch- oder Zwischenwert eingebracht, erhöht die Differenz den Wert aller Beteiligungen und kann steuerliche Folgen auslösen, etwa freigebige Zuwendungen unter Gesellschaftern.
- Steuerliche Auswirkungen: Altgesellschafter haben grundsätzlich Bezugsrechte; verzichten sie darauf und wird nur der Gläubiger zur Übernahme der neuen Anteile zugelassen, können Wertverschiebungen entstehen, die schenkungs- oder ertragsteuerlich relevant sind.
In der Praxis bedeutet das: Bezugsrechte, Aufgelder (Agio), Kapitalrücklagen und die Stellung der Altgesellschafter müssen rechtlich wie steuerlich abgestimmt werden.
Welche steuerlichen Folgen und Risiken entstehen beim Debt-to-Equity-Swap?
Steuerlich ist der kritische Punkt der sogenannte Sanierungsgewinn: Wenn Schulden mit einem höheren Buchwert wegfallen oder in Eigenkapital überführt werden, entsteht ein Ertrag, der grundsätzlich einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig wäre. In einer ohnehin angespannten Lage kann eine hohe Steuerbelastung die Sanierung konterkarieren. Genau hier setzen die Regeln zu Sanierungsgewinnen in § 3a EStG an.
Das Beispiel: Ein Unternehmen mit Vermögenswerten von 1.000 hat Verbindlichkeiten von 1.200 – das Eigenkapital liegt bei −200, das Unternehmen ist bilanziell überschuldet. Ein Gläubiger bringt eine Forderung von 500 als Sacheinlage ein, das Fremdkapital sinkt auf 700, und es entsteht ein Sanierungsgewinn von 500.
Ohne § 3a EStG wird dieser Gewinn mit einer angenommenen Steuerlast von 30 % (Körperschaft- und Gewerbesteuer) belastet. Die Steuerschuld von 150 mindert das Eigenkapital auf 150. Greift § 3a EStG, bleibt der Gewinn steuerfrei, und das Eigenkapital erreicht die vollen 300.
Die Differenz von 150 entspricht genau der ersparten Steuer.
Der Sanierungsgewinn kann unter strengen Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden. Dem Gesetzgeber geht es darum, eine Sanierung unter Beteiligung der Gläubiger zu ermöglichen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Unternehmen überhaupt eine Chance hat, saniert zu werden und es ein überzeugendes Konzept gibt, wie das tatsächlich erreicht werden kann.
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit im Einzelnen:
- Schuldenerlass ohne gesellschaftsrechtliche Veranlassung: § 3a EStG setzt einen Erlass von betrieblichen Schulden voraus (z.B. Bank- oder Lieferantenforderungen, Gesellschafterdarlehen), aus dem ein Ertrag im Betriebsvermögen entsteht; dieser Erlass darf nicht überwiegend durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, also nicht primär den Zweck haben, Gesellschafter zu begünstigen, sondern muss auf die Sanierung des Unternehmens gerichtet sein.
- Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens: Das Unternehmen muss sich in einer klaren wirtschaftlichen Krise befinden, etwa mit hoher Schuldenlast, angespannter Liquidität, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; diese Notlage ist anhand von Kennzahlen wie Verhältnis flüssiger Mittel zur Schuldenlast, Fälligkeit der Verbindlichkeiten und Ertragslage nachvollziehbar zu belegen.
- Sanierungsabsicht der Gläubiger: Die Gläubiger müssen den Schuldenerlass erkennbar mit dem Ziel gewähren, das Unternehmen zu erhalten oder geordnet zu sanieren; fehlt diese Sanierungsabsicht, etwa wenn der Erlass im Rahmen eines normalen Leistungsaustauschs oder aus anderen Motiven (z.B. reiner Konzernpolitik ohne Unternehmenskrise) erfolgt, liegt kein begünstigter Sanierungsertrag vor.
- Sanierungseignung des Erlasses: Der Schuldenerlass muss objektiv geeignet sein, die Krise des Unternehmens zu beseitigen oder deutlich zu entschärfen, also die Schuldenlast so zu reduzieren, dass Zahlungsfähigkeit und Eigenkapitalbasis wieder tragfähig werden; ein sehr kleiner Erlass ohne spürbare Entlastung erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
- Pflicht zur gewinnmindernden Wahlrechtsausübung: Ist der Sanierungsertrag nach § 3a EStG steuerfrei, müssen im Sanierungsjahr und im Folgejahr alle steuerlichen Wahlrechte im Unternehmen gewinnmindernd ausgeübt werden, insbesondere durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG. Hintergrund ist, dass allein der Sanierungsertrag steuerfrei bleiben soll – es soll gerade nicht möglich sein, weitere stille Reserven steuerfrei zu heben.
- Verrechnung mit Verlusten und Vorträgen: Der steuerfreie Sanierungsertrag wird in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge zunächst mit laufenden Verlusten, vorhandenen Verlustvorträgen sowie Zins- und EBITDA-Vorträgen verrechnet; erst der danach verbleibende Betrag gilt endgültig als steuerfrei, während die Verlust- und Zinsvorträge entsprechend gekürzt werden. Hintergrund ist auch hier, dass allein der Sanierungsgewinn steuerfrei bleiben soll.
Wichtig: Begünstigung von Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsplänen
Erträge aus Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung oder aus bestimmten Schuldenbereinigungsplänen zur Vermeidung bzw. Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen darstellen, auch wenn die allgemeinen Kriterien der unternehmensbezogenen Sanierung im engeren Sinn nicht vollständig erfüllt sind.
Weil die Anwendung von § 3a EStG und die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns stark vom konkreten Einzelfall abhängen und häufig hohe Beträge betreffen, sollte vor Umsetzung eines Debt-to-Equity-Swap entweder eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt beantragt oder eine Steuerversicherung abgeschlossen werden, die das Risiko einer späteren abweichenden steuerlichen Beurteilung absichert. So lässt sich vermeiden, dass eine vermeintlich steuerfreie Sanierung Jahre später doch zu erheblichen Steuerforderungen führt, die das Unternehmen erneut in die Krise bringen.
Wichtig: In der Praxis kommt dem sog. Sanierungsgutachten nach IDW S 6, das durch Wirtschaftsprüfer erstellt wird, entscheidende Bedeutung zu. Dadurch lassen sich Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungseignung gegenüber dem Finanzamt bzw. der Versicherung belegen. Ohne ein solches Gutachten wird in aller Regel angezweifelt werden, dass beide Voraussetzungen vorliegen. Das Sanierungsgutachten nach IDW S 6 ist auch die wichtigste Grundlage für die Gespräche zwischen Gläubigern, Gesellschaftern und Unternehmen.
Welche Alternativen gibt es zum Debt-to-Equity-Swap?
Debt-to-Equity-Swaps sind nicht die einzige Möglichkeit, Überschuldung oder Insolvenzreife anzugehen. Je nach Ausgangslage können andere Instrumente sinnvoller oder ergänzend nötig sein:
- Forderungsverzicht mit Besserungsschein: Der Gläubiger verzichtet auf seine Forderung ganz oder teilweise und erhält einen Anspruch auf Nachzahlung, wenn sich die Lage des Unternehmens später verbessert. Steuerlich kann dies ebenfalls einen Sanierungsgewinn auslösen, der nach § 3a EStG begünstigt sein kann.
- Qualifizierter Rangrücktritt: Die Forderung wird vertraglich so gestaltet, dass sie erst aus künftigen Gewinnen, Liquidationsüberschüssen oder freiem Vermögen bedient wird. Damit kann die Insolvenzreife beseitigt werden, ohne dass der Gläubiger Gesellschafter wird. Je nach Ausgestaltung ist die Forderung in der Steuerbilanz weiterhin zu passivieren oder nicht, was sich direkt auf das ausgewiesene Eigenkapital auswirkt.
- Reine Umschuldung bzw. Stundung: Schulden können umfinanziert werden, etwa durch günstigere Kredite oder man vereinbart mit den Gläubigern eine Stundung der fälligen Verbindlichkeiten.
Welche Lösung passt, hängt davon ab, ob Gläubiger bereit sind, Gesellschafter zu werden, wie stark die Gesellschafterstruktur verändert werden darf und welche steuerlichen und insolvenzrechtlichen Ziele im Vordergrund stehen. Häufig ist eine Kombination aus mehreren Maßnahmen notwendig, um eine tragfähige Lösung zu erreichen.



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