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Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker: Aufgaben, Vergütung und Rechte der E

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Marius Siemen
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Rechtsanwalt, Partner
Aktualisiert am 
10.9.2026
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  • Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers um und verwaltet den Nachlass, soweit ihm diese Aufgabe übertragen ist.
  • Während der Testamentsvollstreckung können die Erben über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstrecker verwaltet, grundsätzlich nicht selbst verfügen.
  • Erben können vom Testamentsvollstrecker Auskunft und Rechenschaft verlangen und bei einem wichtigen Grund seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen.

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die der Erblasser in seinem Testament bestimmt, damit sie nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und seine Anordnungen umsetzt (§ 2197 BGB). Der Erblasser kann die Auswahl auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Grundsätzlich kann jede geeignete Person Testamentsvollstrecker werden, etwa eine Vertrauensperson, ein Miterbe, ein Anwalt oder ein Steuerberater. Auch der Alleinerbe kann bestimmt werden; ein Interessenkonflikt kann im Einzelfall jedoch problematisch sein. Niemand ist verpflichtet, das Amt anzunehmen. Das Amt beginnt erst, wenn der Testamentsvollstrecker die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (§ 2202 BGB).

Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker führt die Anordnungen des Erblassers aus und verwaltet den Nachlass ordnungsgemäß. Seine konkreten Pflichten richten sich nach der Art der Testamentsvollstreckung:

  • Abwicklungsvollstreckung: Bei der Abwicklungsvollstreckung erfüllt der Testamentsvollstrecker Vermächtnisse und Auflagen, begleicht Nachlassschulden und setzt den Nachlass unter den Miterben auseinander (§§ 2203, 2204 BGB). Vor der Ausführung des Teilungsplans muss der Testamentsvollstrecker die Erben anhören. Das Amt endet, wenn die übertragenen Abwicklungsaufgaben erledigt sind.
  • Dauervollstreckung: Bei einer Dauervollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf Anordnung des Erblassers auch nach der Abwicklung weiter (§ 2209 BGB). Eine Dauervollstreckung kann sinnvoll sein, wenn Erben noch minderjährig oder unerfahren sind oder ein Unternehmen fortgeführt werden soll. Die Verwaltung ist grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt, kann aber auch bis zum Tod des Erben angeordnet werden (§ 2210 BGB).

In jedem Fall ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen: Der Testamentsvollstrecker muss den Erben nach Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der von ihm verwalteten Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitteilen (§ 2215 BGB). Auf Verlangen eines Erben muss das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen werden. Die Kosten trägt der Nachlass.

Welche Rechte haben Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

Erben können vom Testamentsvollstrecker Auskunft und Rechenschaft verlangen und bei einem wichtigen Grund seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen. Sie haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

  • Auskunft und Rechenschaft: Erben können vom Testamentsvollstrecker Auskunft über den Stand der Verwaltung und Rechenschaft verlangen (§ 2218 BGB). Dauert die Verwaltung länger als ein Jahr, können Erben jährlich eine Rechnungslegung verlangen. Verletzt ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten schuldhaft, haftet er den Erben auf Schadensersatz (§ 2219 BGB).
  • Entlassung: Das Nachlassgericht entscheidet auf Antrag eines Beteiligten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB). Ein wichtiger Grund kann insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung sein. Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker reichen dafür in der Regel nicht aus.

Die Erben selbst unterliegen aufgrund der Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker einer Verfügungssperre: Während der Testamentsvollstreckung dürfen Erben über Nachlassgegenstände, die tatsächlich der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, grundsätzlich nicht selbst verfügen (§ 2211 BGB). Ein Erbe kann ein zur Verwaltung gehörendes geerbtes Haus daher nicht allein verkaufen. Gläubiger eines Erben können auf diese Nachlassgegenstände grundsätzlich nicht zugreifen, wenn sie keine Nachlassgläubiger sind und die Gegenstände der Testamentsvollstreckung unterliegen (§ 2214 BGB).

Wie weist sich ein Testamentsvollstrecker aus?

Ein Testamentsvollstrecker weist sich gegenüber Banken, dem Grundbuchamt und Behörden in der Regel mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis aus, das das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2368 BGB). Liegt ein notarielles Testament vor, können gegenüber dem Grundbuchamt auch das Testament, die Eröffnungsniederschrift und der Nachweis der Amtsannahme genügen.

Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass, das Testament des Erblassers kann aber auch eine konkrete Summe nennen. Eine testamentarische Vergütungsregelung hat Vorrang; fehlen solche Vorgaben, können die unverbindlichen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins als Orientierung dafür dienen, was „angemessen“ ist.

  • Neue Empfehlungen: Für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 gelten als unverbindliche Empfehlungen des Deutschen Notarvereins folgende Orientierungswerte; sie sind keine verbindliche Gebührenordnung. Der Grundbetrag beträgt bis zu einem Nachlasswert von 350.000 EUR 5 %, bis 700.000 EUR 4 %, bis 3.500.000 EUR 3 %, bis 7.000.000 EUR 2 % und bis 35.000.000 EUR 1,5 % des maßgeblichen Bruttonachlasswerts; für noch größere Nachlässe sehen die Empfehlungen weitere, niedrigere Stufen vor. Der Betrag der jeweils vorherigen Stufe wird dabei nicht unterschritten. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bruttowert des Nachlasses, also der Wert ohne Abzug der Schulden, mit denen sich der Testamentsvollstrecker befassen muss.
  • Zu- und Abschläge: Die Vergütung kann je nach den konkreten Aufgaben des Testamentsvollstreckers durch Zu- oder Abschläge angepasst werden. Zuschläge kommen etwa bei einer aufwendigen Auseinandersetzung unter Miterben, bei Immobilien oder Unternehmen sowie bei schwierigen Steuerangelegenheiten in Betracht. Bei einfachen Aufgaben können Abschläge angemessen sein. Nach den Empfehlungen soll die Vergütung regelmäßig nicht mehr als drei Grundbeträge betragen.
  • Dauervollstreckung: Bei einer längerfristigen Verwaltung des Nachlasses kann der Testamentsvollstrecker zusätzlich eine jährliche Vergütung erhalten. Diese beträgt nach den Empfehlungen jährlich etwa 0,33 % bis 0,5 % des jährlichen Bruttonachlasswerts oder, wenn dies höher ist, 2 % bis 4 % des jährlichen Bruttoertrags. Umsatzsteuer ist in diesen Beträgen nicht enthalten und kommt nur hinzu, wenn der Testamentsvollstrecker umsatzsteuerpflichtig ist.

Wie hoch ist die Vergütung? Ein Rechenbeispiel

Bei einem Nachlass von 600.000 EUR beträgt der Grundbetrag der Testamentsvollstreckervergütung für einen Erbfall ab 2025 24.000 EUR. Bei dem für dieses Beispiel angenommenen Zuschlag von 3/10 beträgt die Vergütung 31.200 EUR vor Umsatzsteuer. Im Beispiel stirbt eine Mutter im Jahr 2026 und hinterlässt zwei Kindern eine vermietete Wohnung, Wertpapiere und Bankguthaben im Gesamtwert von 600.000 EUR. Die Testamentsvollstreckerin soll den Nachlass abwickeln und unter den Kindern auseinandersetzen.

SchrittRechnungErgebnis
Nachlasswert (brutto)Wohnung, Wertpapiere, Bankguthaben600.000 EUR
Grundbetrag600.000 EUR × 4 % (Stufe bis 700.000 EUR)24.000 EUR
Kontrolle Vorstufe350.000 EUR × 5 % = 17.500 EUR, also niedriger24.000 EUR
Zuschlag Auseinandersetzung (Annahme: 3/10)24.000 EUR × 0,37.200 EUR
Vergütung netto24.000 EUR + 7.200 EUR31.200 EUR
Umsatzsteuer 19 %31.200 EUR × 0,195.928 EUR
Vergütung brutto31.200 EUR + 5.928 EUR37.128 EUR

Annahmen: Die Berechnung folgt den unverbindlichen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für Erbfälle ab 2025. Für die Auseinandersetzung des Nachlasses wird ein Zuschlag von 3/10 angenommen. Die Testamentsvollstreckerin ist umsatzsteuerpflichtig.

  • Vergleich: Eine Vergütungsregelung im Testament hat Vorrang vor den unverbindlichen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. Fehlt eine solche Regelung, kann die angemessene Vergütung anhand der unverbindlichen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins bestimmt werden. Bei einem Nachlass von 600.000 EUR beträgt der Grundbetrag nach den Empfehlungen für Erbfälle ab 2025 24.000 EUR.
  • Der Zuschlag von 3/10 ist eine Annahme für dieses Rechenbeispiel. Die Empfehlungen sehen je nach Aufwand Zuschläge zwischen 1/10 und 10/10 des Grundbetrags vor. Ein höherer Zuschlag kann insbesondere bei Streit unter den Erben oder bei komplizierten Vermögenswerten angemessen sein.
  • Erbschaftsteuer: Angemessene Vergütungen für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses können die Erben bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Kosten der laufenden Nachlassverwaltung, etwa bei einer Dauervollstreckung, sind grundsätzlich nicht abziehbar. Bei gemischten Tätigkeiten muss die Vergütung sachgerecht auf Abwicklung und laufende Verwaltung aufgeteilt werden. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers gehört regelmäßig zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Im Einzelfall kann sie stattdessen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sein.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Eine Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, wenn Streit unter den Erben droht, Erben ihr Vermögen noch nicht selbst verwalten können oder Unternehmensvermögen zum Nachlass gehört.

  • Streit vermeiden: Eine Testamentsvollstreckung kann bei mehreren Erben mit unterschiedlichen Interessen helfen, Streit zu vermeiden und die Abwicklung zu erleichtern. Der Testamentsvollstrecker setzt die Vorgaben des Erblassers um und führt die Auseinandersetzung im Rahmen seiner Befugnisse durch. Die Erben müssen sich dann nicht über jeden einzelnen Schritt einigen. Das garantiert jedoch weder Neutralität noch eine schnellere Abwicklung oder Streitfreiheit.
  • Erben schützen: Eine Dauervollstreckung kann bei minderjährigen, unerfahrenen oder verschuldeten Erben das Nachlassvermögen schützen und zusammenhalten. Gläubiger eines Erben können grundsätzlich nicht auf Nachlassgegenstände zugreifen, die tatsächlich der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dieser Schutz gilt nur für die Dauer der Testamentsvollstreckung und grundsätzlich nicht gegenüber Nachlassgläubigern. Ob der Schutz im Einzelfall ausreicht, etwa bei einem Behindertentestament, hängt von der genauen Gestaltung des Testaments ab.
  • Unternehmen erhalten: Eine Testamentsvollstreckung kann helfen, ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung im Nachlass fortzuführen, bis die Nachfolger bereit sind. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem Testament, dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesellschaftsrecht. Testament und Gesellschaftsvertrag sollten deshalb aufeinander abgestimmt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Der Erblasser kann grundsätzlich jede geeignete Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen, etwa einen Miterben, einen Anwalt oder eine andere Vertrauensperson. Auch der Alleinerbe kann bestimmt werden; ob dies sinnvoll ist, hängt von den Aufgaben und möglichen Interessenkonflikten ab.
Was darf ein Testamentsvollstrecker nicht?
Ein Testamentsvollstrecker darf die Anordnungen des Erblassers nicht missachten und muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Er ist nicht an Weisungen der Erben gebunden, muss ihre berechtigten Interessen aber berücksichtigen. Verletzt er seine Pflichten schuldhaft, haftet er den Erben auf Schadensersatz und kann auf Antrag vom Nachlassgericht entlassen werden.
Wie viel verdient ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Die unverbindlichen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins sehen für Erbfälle ab 2025 einen Grundbetrag von 5 % bis 350.000 EUR, 4 % bis 700.000 EUR, 3 % bis 3.500.000 EUR, 2 % bis 7.000.000 EUR und 1,5 % bis 35.000.000 EUR vor, darüber weiter fallende Sätze; bei 600.000 EUR beträgt der Grundbetrag 24.000 EUR. Der Betrag der vorherigen Stufe darf dabei nicht unterschritten werden. Je nach Aufwand sind Zu- oder Abschläge möglich. Umsatzsteuer kommt nur hinzu, wenn der Testamentsvollstrecker umsatzsteuerpflichtig ist.
Kann man einen Testamentsvollstrecker absetzen?
Erben können beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung sein. Unzufriedenheit oder Meinungsverschiedenheiten allein genügen dafür in der Regel nicht.
Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?
Die Dauer einer Testamentsvollstreckung hängt von der Anordnung des Erblassers und den übertragenen Aufgaben ab. Eine Abwicklungsvollstreckung endet, wenn diese Aufgaben erledigt sind; wie lange das dauert, hängt unter anderem vom Umfang und der Schwierigkeit des Nachlasses ab. Eine Dauervollstreckung ist grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt, kann aber auch bis zum Tod des Erben angeordnet werden.