Einspruch gegen Gewerbesteuer
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Einspruch ist Ihr zentrales Rechtsmittel, um fehlerhafte Gewerbesteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide anzugreifen – typischerweise bei falscher Sachverhaltsermittlung oder fehlerhafter Anwendung von Steuervorschriften.
- Die Gewerbesteuer wird zweistufig festgesetzt: Das Finanzamt erlässt den Gewerbesteuermessbescheid, die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an und erlässt darauf aufbauend den Gewerbesteuerbescheid über die konkrete Steuer und die Zahlung.
- Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe formwirksam eingelegt werden; im Verfahren kann der Bescheid zu Ihren Gunsten geändert oder nach Einspruchsentscheidung per Klage vor dem Finanzgericht angegriffen werden.
Was ist der Einspruch gegen einen Gewerbesteuerbescheid?
Ein Einspruch ist das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel gegen Steuerbescheide wie den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid.
- Zweck des Einspruchs: Mit dem Einspruch wird die inhaltliche Richtigkeit des Bescheids angegriffen. Wenn der Gewerbesteuermessbescheid oder der Gewerbesteuerbescheid inhaltliche Fehler zu Ihren Lasten aufweisen, können Sie mit dem Einspruch eine Korrektur erreichen.
- Form & Frist: Der Einspruch ist grundsätzlich schriftlich einzulegen und an eine Frist gebunden (regelmäßig ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids).
- Anwendungsbeispiel: Der Einspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Unternehmen der Auffassung ist, dass der Sachverhalt unzutreffend festgestellt wurde (z.B. Einzahlungen fälschlich als steuerpflichtige Umsätze gewertet) oder dass Steuervorschriften falsch angewendet wurden (z.B. Leistungen zu Unrecht als umsatzsteuerpflichtig behandelt).
Im Einspruchsverfahren prüft eine andere Stelle innerhalb des Finanzamts den Bescheid erneut. Das Unternehmen kann seine Einwendungen begründen und weitere Unterlagen vorlegen. Das Finanzamt kann den Bescheid daraufhin zu Gunsten des Steuerpflichtigen ändern (Abhilfe leisten), ihn unverändert lassen oder nur teilweise anpassen.
Bedenken müssen Sie allerdings, dass die Behörde den Bescheid im Einspruchsverfahren „in vollem Umfang“ überprüft und ihn dabei auch zu Ihren Lasten ändern darf (sog. Verböserung). Bevor der Bescheid verschlechtert wird, muss das Finanzamt Sie aber ausdrücklich auf die drohende Verböserung hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; Sie können dann den Einspruch zurücknehmen, um eine Verschlechterung zu vermeiden.
Wird der Einspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, besteht anschließend die Möglichkeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Was sind Gewerbesteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid?
Der Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid, hier ermittelt das Finanzamt die Gewerbesteuermesszahl, die aus dem Gewerbeertrag abgeleitet wird. Der Gewerbesteuerbescheid ist derjenige Bescheid, in dem die zuständige Gemeinde den jeweiligen Hebesatz auf die Gewerbesteuermesszahl anwendet und die Gewerbesteuer festsetzt. Der Gewerbesteuerbescheid ist derjenige, der nach Abzug der Vorauszahlungen eine Zahlungsaufforderung beinhaltet, durch den die „zu zahlende“ bzw. „zu erstattende“ Gewerbesteuer festgesetzt wird.
Im Detail:
- Ertragssteuer auf den Gewerbebetrieb: Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der auf Basis des Gewinns nach Einkommen oder Körperschaftsteuer mit gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelt wird. Zuständig für diese Ermittlung ist ausschließlich das Finanzamt: Es setzt den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag fest, der als Grundlagenbescheid alle gewerbesteuerlichen Berechnungen enthält. Beispiel: Das Finanzamt ermittelt aus dem Jahresabschluss einer GmbH einen Gewerbeertrag von 500.000 € und setzt darauf einen Messbetrag fest; dieser wird der Gemeinde übermittelt.
- Gewerbesteuerhebesatz: Die Gemeinde erhebt auf diesen Messbetrag die eigentliche Gewerbesteuer, indem sie ihren Hebesatz anwendet (z.B. 400 %); sie erlässt darüber den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid. Im Beispiel führt ein Messbetrag von 20.000 € bei einem Hebesatz von 400 % zu einer Gewerbesteuer von 80.000 €.
- Zwei Bescheide: Erstens den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts (Grundlagenbescheid für die Berechnung des Gewerbeertrags und Messbetrags), und zweitens den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde (Folgebescheid über die konkrete Steuerhöhe auf Basis des Messbetrags).
- Ablauf: Zuerst erlässt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid. Der Messbescheid wird in der Praxis meist zusammen mit den Einkommen /Körperschaftsteuerbescheiden erlassen. Danach erlässt die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Die Gemeinde kann die Gewerbesteuer erst festsetzen, wenn ihr der Messbescheid zugegangen ist; sie ist an dessen Inhalt gebunden. Der Gewerbesteuerbescheid folgt daher typischerweise mit einem gewissen zeitlichen Abstand (ca. 4 Wochen), abhängig von den internen Abläufen und der elektronischen Übermittlung zwischen Finanzamt und Gemeinde.
Wann ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid bei der Gewerbesteuer sinnvoll?
Ein Einspruch ist immer dann sinnvoll, wenn Gewerbesteuermessbescheid oder Gewerbesteuerbescheid fehlerhaft sind. Da die beiden Bescheide unterschiedliche Zwecke verfolgen und von unterschiedlichen Behörden (Finanzamt bzw. Gemeinde) erlassen werden, ist je nach Art des Fehlers einer der Bescheide anzugreifen.
In der Praxis sind beim Gewerbesteuermessbescheid (Bescheid des Finanzamts zur Einkünfteermittlung) folgende Konstellationen häufig:
- Falsche Einordnung der Tätigkeit als gewerblich statt freiberuflich: Ein Berater wird als gewerblicher Unternehmer eingestuft, obwohl Art und Umfang der Tätigkeit eher einem freien Beruf entsprechen. Die Folge ist zu Unrecht erhobene Gewerbesteuer auf den entsprechenden Gewinnanteil.
- Fehler bei Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem GewStG: Zum Beispiel werden Zins und Mietaufwendungen pauschal hinzugerechnet, obwohl nur bestimmte Anteile gewerbesteuerlich relevant sind, oder eine Kürzung für ausländische Betriebsstätten bzw. für Grundbesitz unterbleibt. Das erhöht fälschlicherweise den Gewerbeertrag.
- Unzutreffende Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Sondervergütungen: Bei Personengesellschaften werden Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen oder Sondervergütungen (z.B. Miet oder Zinszahlungen an Gesellschafter) nicht oder falsch berücksichtigt.
- Fehler beim vortragsfähigen Gewerbeverlust: Verlustvorträge werden zu niedrig festgestellt, verfallen zu Unrecht oder werden nach Betriebsumstrukturierungen nicht korrekt fortgeführt. Das führt dazu, dass künftige Gewinne zu hoch der Gewerbesteuer unterliegen, obwohl ausreichende Verlustvorträge vorhanden wären.
Typische Fälle für einen Angriff auf den Gewerbesteuerbescheid (Bescheid der Gemeinde unter Anwendung des Hebesatzes) sind die Folgenden:
- Fehler beim Hebesatz oder bei der Berechnung der Steuer
Die Gemeinde wendet versehentlich einen Hebesatz von 450 % statt des beschlossenen Hebesatzes von 400 % an oder verrechnet sich bei der Multiplikation mit dem Messbetrag. Dann ist der Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts zwar korrekt, aber die festgesetzte Gewerbesteuer der Gemeinde fehlerhaft – hier richtet sich der Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde. - Fehler bei Vorauszahlungen oder bei der Anrechnung / Verrechnung
Beispiel: Die Gemeinde berücksichtigt bereits gezahlte Gewerbesteuervorauszahlungen nicht oder falsch, sodass der Bescheid eine zu hohe Restzahlung ausweist. Auch hier liegt der Fehler auf Ebene des Folgebescheids, nicht beim Messbetrag. - Bekanntgabe und Formfehler des kommunalen Bescheids
Etwa fehlerhafte Adressierung, fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung oder Zustellung an den falschen Rechtsträger – diese Punkte betreffen die Wirksamkeit des Gewerbesteuerbescheids selbst und werden mit Widerspruch bzw. Klage gegen die Gemeinde angegriffen
Wie muss der Einspruch bei der Gewerbesteuer eingelegt werden?
Der Einspruch muss form- und fristgerecht eingelegt werden. Die zuständige Finanzbehörde (hier: Finanzamt bzw. Gemeinde) prüft beides sorgfältig; fehlt es an einem der Erfordernisse, wird der Einspruch als unzulässig verworfen.
- Frist: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Bei postalischem Versand gilt die Vier-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Achtung: Enthält der Bescheid gar keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO). Wer die Frist schuldhaft versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) beantragen – allerdings nur bei fehlendem Verschulden, das streng geprüft wird.
- Form: Der Einspruch ist formwirksam einzulegen. Zulässige Formen sind: Schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (z.B. über ELSTER oder das besondere elektronische Steuerberaterpostfach) oder zur Niederschrift beim Finanzamt bzw. der Gemeinde
Achtung: Ein telefonischer Hinweis auf die Unrichtigkeit des Bescheids oder eine konkludente Erklärung genügen nicht.
- Inhalt: Der Einspruch muss mindestens enthalten:
- Name und Adresse des Absenders
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Steuerart, Veranlagungszeitraum, Datum)
- Erkennbare Erklärung des Einspruchswillens
Beispiel: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid 2022 vom 15.04.2024 ein.”
- Begründung: Eine Begründungspflicht besteht nicht, eine Begründung wird aber dringend empfohlen. Eine fundierte Begründung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Das Finanzamt bzw. die Gemeinde kann ferner eine Frist zur Angabe der relevanten Tatsachen und Beweismittel setzen (§ 364b AO); Erklärungen und Beweise, die erst danach vorgebracht werden, können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.
Wie läuft das Einspruchsverfahren ab?
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Finanzamt bzw. die Gemeinde zunächst dessen Zulässigkeit (Form, Frist, Beschwer). Ist der Einspruch zulässig, folgt die Sachprüfung: Das Finanzamt überprüft den Bescheid vollständig – auch zu Gunsten des Einspruchsführers.
Das Verfahren endet entweder durch:
- Abhilfe: Das Finanzamt gibt dem Einspruch statt und erlässt einen geänderten Bescheid.
- Teilabhilfe: Der Einspruch wird teilweise als begründet angesehen.
- Einspruchsentscheidung: Das Finanzamt weist den Einspruch als unbegründet zurück oder als unzulässig ab.
Nächste Schritte nach Ablehnung: Wird der Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Das Einspruchsverfahren ist dabei zwingend als Vorverfahren durchzuführen.
Die Dauer des Einspruchsverfahrens variiert stark – von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren, insbesondere wenn rechtliche Grundsatzfragen offen sind.



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