Tax Disputes
Schenkung nicht angezeigt Verjährung

Schenkung nicht angezeigt: Wann tritt Verjährung ein – und was sollten Sie jetzt tun?

Marius Siemen
|
Attorney at law, Partner
Aktualisiert am 
24.06.2026
6
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Schenkungssteuer ist zwischen Verfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung zu unterscheiden.
  • Die Verfolgungsverjährung regelt, ob man für hinterzogene Schenkungssteuer strafrechtlich belangt werden kann, die Festsetzungsverjährung, ob die hinterzogene Steuer noch zu zahlen ist.
  • Bei hinterzogenen Steuern beträgt die Verfolgungsverjährung beträgt bis zu 15 Jahre, die Festsetzungsverjährung bis zu 10 Jahre. Sie endet jedoch nicht, solange die Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen ist – damit will der Gesetzgeber regeln, dass bei einer Verurteilung auch die hinterzogene Steuer noch zu zahlen ist.

Wann verjährt eine nicht angezeigte Schenkung?

Eine nicht angezeigte Schenkung verjährt spätestens nach 15 Jahren. Bei der Verjährung muss zwischen der strafrechtlichen Verjährung und der steuerlichen Verjährung differenziert werden.

  • Strafrecht: Die strafrechtliche Verjährung bedeutet, dass eine mögliche Steuerhinterziehung wegen des Zeitablaufs nicht mehr verfolgt werden kann. Die genaue Länge der strafrechtlichen Verjährung hängt von der Art der Steuerhinterziehung ab. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei der Steuerhinterziehung 5 Jahre. Wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre.
  • Steuerrecht: Die Festsetzungsverjährung bedeutet, dass die Finanzverwaltung die Steuer wegen des Zeitablaufs nicht mehr erheben darf. Die Festsetzungsverjährung beträgt bis zu 10 Jahre. Allerdings läuft die Festsetzungsverjährung grundsätzlich nicht vor der strafrechtlichen Verjährung ab. Wenn beispielsweise ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, kann die Festsetzungsverjährung somit auch 15 Jahre betragen.

Zusätzlich greifen Ablaufhemmungen, etwa wenn Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden; diese stoppen den Ablauf der Verjährung temporär. Wer also einfach „aussitzt“, riskiert eine Nachforderung der Steuer plus Zinsen von 6 % pro Jahr und gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren.

Was ist der Unterschied zwischen Festsetzungsverjährung und strafrechtlicher Verjährung?

Die Festsetzungsverjährung entscheidet, wie lange das Finanzamt Schenkungsteuer noch festsetzen darf, während die strafrechtliche Verjährung bestimmt, wie lange wegen Steuerhinterziehung verfolgt und bestraft werden kann.  

Die wichtigsten Punkte der Festsetzungsfrist:

  • Grundsätzlich vier Jahre: Die Festsetzungsfrist beträgt für Steuern grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung). Wird die Schenkungsteuer jedoch hinterzogen, beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre.  Eine Steuerfestsetzung ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zulässig.
  • Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres: Der Beginn der Festsetzungsfrist richtet sich bei Schenkungsteuer nach § 170 Abgabenordnung: Grundsätzlich beginnt sie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für Schenkungen gilt aber eine Sonderregel: Die Festsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat. Dadurch kann der Fristbeginn bei nicht angezeigten Schenkungen weit in die Zukunft verschoben werden.

Die wichtigsten Punkte der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung:

  • Grundsätzlich fünf Jahre: Steuerhinterziehung unterliegt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. Strafgesetzbuch (§ 369 Abs. 2 Abgabenordnung). Die regelmäßig einschlägige Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch). In Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung verlängert § 376 Abs. 1 Abgabenordnung die Verjährungsfrist auf 15 Jahre.
  • Beginn mit Beendigung der Steuerhinterziehung: Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung ist die Tat regelmäßig beendet, wenn der Hinterziehungserfolg (verkürzte Steuer oder erlangter Steuervorteil) im Rahmen der Steuerfestsetzung „feststeht“, also der Veranlagungs- oder Festsetzungsvorgang abgeschlossen ist.  Ab diesem Zeitpunkt läuft der Fünf- bzw. Fünfzehnjahreszeitraum.
  • Die Frist kann unterbrochen werden: Die Verjährung kann durch bestimmte Strafverfolgungshandlungen unterbrochen werden; für Steuerstraftaten insbesondere dadurch, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Die Verfolgung verjährt auch bei besonders schweren Fällen spätestens, wenn seit Beendigung das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist (also bis zu 37,5 Jahre bei 15-jähriger Frist).

Wann muss auf eine Schenkung Schenkungsteuer gezahlt werden?

Schenkungsteuer entsteht nur, wenn die Schenkung die einschlägigen Freibeträge überschreitet und nicht von einer speziellen Steuerbefreiung erfasst ist. Entscheidend ist, welche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem besteht, weil daraus die Höhe des Freibetrags folgt.

Erwerbergruppe (Beziehung) Steuerklasse Persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG
Ehegatte oder eingetragener I 500.000 €
Kinder (leibliche, adoptierte, Stiefkinder) und Kinder verstorbener I 400.000 €
Enkelkinder (Kinder der Kinder), wenn deren Elternteil (Kind des Erblassers) I 200.000 €
Eltern, Großeltern I 100.000 €
Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, etc. II 20.000 €
alle Anderen III 20.000 €

Wird innerhalb von 10 Jahren mehr als der jeweilige Freibetrag übertragen, ist der übersteigende Teil schenkungssteuerpflichtig. In vielen Fällen werden zudem Immobilien, Unternehmensanteile oder größere Geldbeträge übertragen; dort lohnt eine genaue steuerliche Planung, weil je nach Gestaltung spezielle Vergünstigungen greifen oder wegfallen können.

Wichtig ist auch die Anzeigepflicht: Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden; das gilt insbesondere dann, wenn Freibeträge überschritten werden könnten oder die Vermögenswerte schwer zu bewerten sind. Nur bei eindeutig steuerfreien Kleingeschenken des täglichen Lebens oder klar unterhalb aller Freibeträge liegt ausnahmsweise keine relevante Anzeigepflicht vor.

Wann liegt bei einer nicht angezeigten Schenkung eine Steuerhinterziehung vor?

Eine nicht angezeigte, steuerpflichtige Schenkung wird zur Steuerhinterziehung, wenn die Anzeige absichtlich unterlassen wurde und dadurch Schenkungsteuer verkürzt wurde. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder notwendige Erklärungen bewusst unterlassen werden, sodass Steuern nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt werden.

Entscheidend ist der Vorsatz: Es reicht bereits, wenn der Betroffene damit rechnet, dass Steuer anfällt oder eine Anzeige erforderlich ist, das Risiko aber bewusst „in Kauf nimmt“. Die bloße Behauptung, nichts von einer Steuerpflicht gewusst zu haben, reicht nicht als Verteidigung aus.

Demgegenüber steht die leichtfertige Steuerverkürzung, bei der zwar Steuern verkürzt werden, aber nur aufgrund grober Unachtsamkeit und ohne bewusste Täuschungsabsicht; sie wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und ohne Freiheitsstrafe geahndet. In der Praxis konzentriert sich die Finanzverwaltung auf Fälle mit spürbaren Beträgen, wiederholten Vorgängen oder erkennbarer Verschleierung, etwa durch Verschweigen von Konten, bewusste Gestaltungen oder interne Absprachen.

Ob im Einzelfall Steuerhinterziehung oder „nur“ leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, entscheidet über Verjährungsfristen, Strafrahmen und das Risiko einer Freiheitsstrafe. Gerade bei größeren Schenkungen mit längerer Vorgeschichte ist diese Einordnung der zentrale Hebel der Verteidigung.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn eine Schenkung nicht angezeigt wurde?

Wer eine nicht angezeigte Schenkung erkennt, sollte strukturiert vorgehen und keinesfalls einfach abwarten oder unvorbereitet mit dem Finanzamt telefonieren.

  • Bestandsaufnahme: Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche Vermögenswerte wurden wann und von wem an wen übertragen, welche Beträge sind betroffen, welche Freibeträge wurden in den letzten 10 Jahren bereits genutzt und welche Unterlagen existieren (Kontobelege, Verträge, Schenkungsvereinbarungen)?
  • Analyse: Auf dieser Grundlage lässt sich prüfen, ob überhaupt Schenkungsteuer anfällt, ob bereits eine Steuerverkürzung eingetreten ist und ob ein vorsätzliches Verhalten im Raum steht. Liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nahe, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige der entscheidende Weg sein, um eine Geld- oder Freiheitsstrafe zu vermeiden; sie setzt allerdings eine vollständige Offenlegung aller relevanten Sachverhalte und Jahre sowie die vollständige Nachzahlung der Steuern nebst 6 % Zinsen pro Jahr und gegebenenfalls Zuschlägen voraus.

Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen bereits laufender Ermittlungen oder einer Prüfungsanordnung nicht mehr möglich, geht es um Schadensbegrenzung: vollständige Nachzahlung, kooperatives Verhalten und eine abgestimmte Verteidigungsstrategie, um die Strafe auf eine Geldstrafe zu begrenzen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei sehr geringen Beträgen und klar fehlendem Vorsatz, kann eine einfache Berichtigung ausreichen; ob dies tragfähig ist, sollte immer fachkundig geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist meine alte Schenkung nach 10 Jahren automatisch „sicher“?
Nicht zwingend. Bei Steuerhinterziehung kann die steuerliche Festsetzungsfrist bis zu 10 Jahre betragen, während die strafrechtliche Verjährung im besonders schweren Fall sogar 15 Jahre erreicht. Außerdem kann der Lauf der Verjährung durch Ermittlungen oder andere Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt werden. Ob ein konkreter Fall verjährt ist, hängt daher von mehreren Faktoren ab und sollte rechtlich geprüft werden. Wer ohne Prüfung auf „automatische Verjährung“ vertraut, geht ein erhebliches Risiko ein.
Was droht, wenn die nicht angezeigte Schenkung als Steuerhinterziehung eingestuft wird?
Bei Steuerhinterziehung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre. Die Strafe hängt vor allem von der Höhe der hinterzogenen Steuer ab; ab 50.000 € gelten besonders schwere Fälle als wahrscheinlich, ab 1.000.000 € ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung der Regelfall. Zusätzlich werden die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen von 6 % jährlich und gegebenenfalls Zuschläge fällig.
Reicht es, wenn ich die Schenkung jetzt einfach „normal“ nachmelde?
Eine schlichte Nachmeldung ohne strafrechtliche Einordnung kann bei fahrlässigen Fehlern oder kleinen, überschaubaren Beträgen ausreichend sein, ist aber bei möglicher Vorsatzlage gefährlich. Liegt eine Steuerhinterziehung nahe, kann eine ungeplante Nachmeldung als unwirksame Selbstanzeige gewertet werden, die zwar kein Strafbefreiung bringt, aber belastendes Material liefert. In solchen Konstellationen ist eine sorgfältig vorbereitete, vollständige Selbstanzeige oder eine andere abgestimmte Verteidigungsstrategie deutlich sicherer. Ob eine einfache Berichtigung ausnahmsweise genügt, sollte nicht ohne fachliche Prüfung entschieden werden.
Ab welcher Höhe einer nicht angezeigten Schenkung muss ich ernsthaft mit einem Strafverfahren rechnen?
Jede vorsätzliche Steuerverkürzung ist strafbar, unabhängig von der Höhe. In der Praxis konzentrieren sich die Behörden jedoch auf Fälle mit spürbaren Beträgen; ab einigen tausend Euro werden aber bereits regelmäßig Verfahren eingeleitet.
Wann ist eine Selbstanzeige bei nicht angezeigter Schenkung sinnvoll?
Eine Selbstanzeige ist sinnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft ein vorsätzliches Verhalten annehmen könnte, noch kein Sperrgrund (z.B. Prüfungsanordnung, Durchsuchung, Bekanntgabe eines Strafverfahrens) vorliegt und alle relevanten Zeiträume und Steuerarten vollständig offengelegt werden können. Sie kann dann zu vollständiger Strafbefreiung führen, sofern die Steuern, Zinsen und etwaige Zuschläge vollständig gezahlt werden. Bei bereits hohen Hinterziehungsbeträgen ab 25.000 € kommt zusätzlich ein Zuschlag von 10 %, 15 % oder 20 % des Hinterziehungsbetrags in Betracht. Wenn ein Sperrgrund schon eingetreten ist oder eine vollständige Offenlegung realistisch nicht möglich ist, verschiebt sich das Ziel von der Strafbefreiung zur deutlichen Strafmilderung; in dieser Lage ist eine individuelle Verteidigungsstrategie zwingend. Unabhängig von der Selbstanzeige sollte bei relevanten Schenkungen rechtlicher Rat gesucht werden, um den Sachverhalt überprüfen zu lassen.
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